Mit Urteil vom 16.7.2009 (Az. I ZR 50/07) hat der Bundesgerichtshof konkretisiert, dass es der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht genügt, wenn der Verbraucher erst bei Aufruf des Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer im Endpreis enthalten ist. Jedoch reicht es im Online-Versandhandel aus, unmittelbar bei Werbung für einzelne Produkte den Hinweis auf sonstige Preisbestandteile (z.B. "Inkl. MwSt. - zzgl. Versandkosten“ aufzuführen.
Es ist dabei ausreichend, wenn dieser Hinweis beim Preis innerhalb der Artikelbeschreibung angebracht wird, in der Artikelübersicht ist er nicht notwendig. Darüber hinaus muss der Begriff "Versandkosten" mit einer Versandkostentabelle verlinkt sein.