Nährwertangaben von Lebensmitteln im Online-Shop ab dem 13.12.2016 - LMIV

fruechteallerlei fovito fotolia comAb dem 13. Dezember 2016 tritt Artikel 9 Abs. 1 Buchst. I LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) in Kraft.

Dies hat zur Folge, dass Online-Shop-Betreiber, neben den schon jetzt geltenden Informationspflichten aus der LMIV, auch Nährwertangaben auf den Produktseiten aufnehmen müssen.

Diese Pflichten zur Angabe der Nährwerte gilt für alle Online-Shops, die Lebensmittel, etc. verkaufen.

Unser Mitarbeiter, Thomas Heß, hat im Blog unserer Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH, die wichtigsten Informationen für Online-Shop-Betreiber, die Lebensmittel online vertreiben zusammengetragen.

Hier finden Sie den Blog-Artikel über die Angabe von Nährwerten auf Produktseiten in Online-Shops gem. LMIV finden Sie hier.

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Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe auch bei Kunstwort - Combiotik - BGH, Urteil vom 9.10.2014 – I ZR 162/13

fruechteallerlei fovito fotolia comDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9.10.2014 (Az.: I ZR 162/13) entschieden, dass ein konkretes Verpackungsdesign in Kombination mit einem als Marke eingetragenen Kunstwort (hier: "Combiotik") eine unzulässige Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe darstellen kann.

Zudem hat der BGH in der Entscheidung klargestellt, dass ein Unterlassungsantrag dann nicht unbestimmt ist, wenn er unter Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung formuliert wird. Gegenstand des beantragten Verbots ist dann vielmehr ein Vertrieb, wie er durch den im Antrag in Bezug genommenen konkreten Verletzungsfall gekennzeichnet ist.

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Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark

Pressemitteilung des BGH: Nr. 018/2015 vom 12.02.2015

fruechteallerlei fovito fotolia comBundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte.

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LG München I: Ritter Sport gewinnt gegen Stiftung Warentest

Früchteallerlei fovito Fotolia.comRitter-Sport hat im Streit mit der Stiftung Warentest einen Etappensieg erzielt. Im Streit um die Schokoladensorte "Voll-Nuss" wurde eine Eilentscheidung des Landgerichts München I in der mündlichen Verhandlung bestätigt.