Händler, die Ihre Bio-Lebensmittel mit offiziellen Gütezeichen oder Qualitätssiegel wie z.B. das EU-Bio-Siegel bewerben, erwecken beim betroffenen Verkehrskreis ein besonderes Vertrauen in die Qualität des Bio-Produkts selbst und in die Seriosität des Anbieters. Hierbei gehen Verbraucher davon aus, dass diese Siegel stets von neutralen Stellen aufgrund von objektiven Kriterien und nach Kontrollen verliehen werden.
Verwenden Händler hingegen ein selbstgemachtes Bio-Siegel, das den Eindruck eines durch eine neutrale Stelle geprüften Gütesiegels vermittelt, kann dies wettbewerbswidrig sein und somit nach der Entscheidung des LG München I abgemahnt werden (Urteil vom 26.03.2021, 37 O 7730/20).
Erfahren Sie mehr zu den Hintergründen der Entscheidung des LG München.