Der Bundesgerichtshof hat nun, nach ca. 3 Jahren, höchstrichterlich entschieden, dass Werbung mit mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen wie "klimaneutral" nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, was genau damit gemeint ist. Entsprechend hatten dies auch bereits einige Instanzgericht eingeordnet (vgl. unseren Blogpost)
Die Beklagte wurde vom BGH nun zur Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG festgestellt.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen in einer Fachzeitung mit der Aussage geworben, seit 2021 alle Produkte klimaneutral herzustellen, obwohl der Herstellungsprozess nicht CO2-neutral ist. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hielt die Werbung für irreführend und verlangte Unterlassung.
Zwei Instanzen (LG Kleve - Urteil vom 22. Juni 2022 - 8 O 44/21 und OLG Düsseldorf - Urteil vom 6. Juli 2023 - I-20 U 152/22") hatten die Klage bereits abgewiesen, doch der Bundesgerichtshof gab der Revision der Wettbewerbszentrale nun statt.
Das Gericht urteilte, dass die Werbung irreführend sei, da der Begriff "klimaneutral" von den Verbrauchern unterschiedlich interpretiert werden könne. Es sei daher erforderlich, den Begriff in der Werbung genauer zu erläutern, um einer Irreführung vorzubeugen. Irreführende Werbung im Bereich Umweltschutz sei besonders wettbewerbsrelevant, da Verbraucher ihre Kaufentscheidung oft auf solche Angaben stützen. Daher sei es erforderlich, zu erläutern, worauuf dei Klimaneutralität der Ware oder Leistung beruht.
Link zur Pressemitteilung des BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html
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