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Influencer Management - Teil 1 der Influencer Artikelserie - Worauf man bei der Auswahl seines Influencer-Managements achten sollte und wann hilft nur noch der Anwalt?

Influencer Management AnwaltWenn Du als Influencer erfolgreich sein möchtest, ist ein gutes Influencer-Management entscheidend. Doch was genau bedeutet das und worauf solltest du achten? In diesem Beitrag erfährst du, wie du ein ungünstiges Managementverhältnis erkennst und dich gegebenenfalls daraus befreien kannst. Als Anwalt für Influencer Management weiß ich aus Erfahrung, dass es hier viele Fallstricke gibt, die es zu umgehen gilt.

In erster Linie solltest du als Influencer darauf achten, dass du einen Vertrag mit deinem Management hast, der deine Rechte und Pflichten und die Rechte und Pflichten Deines Managements genau regelt. Bei den Pflichten des Managements ist vor allem wichtig, ob Dein Management Dich auch im Bereich Content-Creation und Aufbau Deiner Audience durch die Organisation von Kollobarationen unterstützen soll oder ob sich das Management vor allem auf die Beschaffung möglichst gut zahlender Werbepartner beschränkt.

Zu den Regelungsfeldern gehört natürlich auch das Thema: "Wie wird mein Management vergütet? Was kostet mich mein Influencer-Manager?

Dass Du als Influencer angemessen am Erfolg Deiner Arbeit beteiligt wirst sollte sich von selbst verstehen.

In diesem Blogbeitrag wirst Du  Informationen finden, die Dir dabei helfen werden, die faulen Tomaten im Business der Influencer Manager zu erkennen und Fallen, Scharlatane und Abzocker zu vermeiden.

BREAKING NEWS: BfDI untersagt Betrieb der Fanpage der Bundesregierung - Pressemitteilung des BfDI

facebook g51b657183 640Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Professor Ulrich Kleber, hat das Bundespresseamt (BPA) angewiesen, den Betrieb der Facebook Fanpage der Bundesregierung einzustellen. Ein entsprechendes Schreiben hat der BfDI an das BPA verschickt und dem Amt eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um den Bescheid umzusetzen. 

Erfahren Sie mehr zu den Hintergründen in unserem Blogbeitrag. 

 

KI-Verordnung: EU-Ministerrat verständigt sich auf KI-Regulierung

artificial intelligence g08241b7c4 640Künstliche Intelligenz (KI) ist in der Zeit der Digitalisierung nicht mehr wegzudenken. Bislang waren der Einsatz und die Haftung von KI wegen fehlender gesetzlicher Regelungen rechtlich unbestimmt. Der EU-Ministerrat hat nun erstmals Regelungen für den Einsatz von KI beschlossen. Durch die Verordnung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass KI-Systeme sicher sind und die Grundrechte einhalten.

Erfahren Sie mehr zu den Hintergründen der KI-Verordnung in diesem Blogbeitrag. 

 

DURY LEGAL wird Mitglied bei Alliott Global Alliance

10 02 2022 13h44Alliott Global Alliance ("AGA") ist eine der größten und am schnellsten wachsenden globalen multidisziplinären Allianzen von Wirtschaftskanzleien und international operierenden Steuerberatern und Wirtschaftsprüfungen mit 215 Mitgliedskanzleien in 95 Ländern. AGA hat ihre Präsenz im Südwesten Deutschlands durch die Aufnahme von DURY LEGAL in Saarbrücken, Saarland, erweitert.

DURY LEGAL wurde 2010 gegründet und ist eine der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im Südwesten und gehört zu den Top 50 Markenrechtskanzleien in Deutschland. Die spezialisierte IT & IP Kanzlei berät Unternehmen in über 20 Ländern in den Bereichen IT, Datenschutz, gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Das Team von DURY LEGAL ist seit Jahren eingespielt und hat im Laufe der Jahre über 100 nationale und internationale IT-Projekte begleitet und mehrere hundert Marken angemeldet. Das Markenteam von DURY LEGAL verwaltet täglich ein Markenportfolio von über 2900 Marken weltweit.

BGH zu Verjährungsbeginn einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ (BGH, Urteil vom 27.10.2022 – Az. I ZR 141/21)

man g6d28d3872 640Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.10.2022 entschieden, wann bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt.

Mehr zu den Hintergründen des Falls und der Entscheidung des BGH erfahren Sie im folgenden Blogbeitrag.

Diese rechtlichen Änderungen werden im Jahr 2023 relevant!

check this 1714211 640Das Jahr 2023 hält einige Änderungen der Rechtslage bereit, die für den Online-Handel relevant sind. Welche Neuerungen im E-Commerce im Jahr 2023 bevorstehen, erfahren Sie in diesem Blog-Beitrag.

 

Häufige Abmahngründe für Online-Shops

onlineshop prüfenWer einen Online-Shop betreibt, trägt stets das Risiko abgemahnt zu werden. Eine (kostenpflichtige) Abmahnung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Online-Shop Betreiber in unzulässiger Weise Werbung für ein Produkt vornimmt oder gesetzliche Informationspflichten nicht einhält. Für die Abmahnung selbst ist es in vielen Fällen unerheblich, ob der Online-Shop Betreiber den Verstoß bewusst oder unbewusst durchführt. Auch einmalige Fehler, die offenkundige Versehen sind können abgemahnt werden (z.B. einmalige Schreibfehler bei Allergenkennzeichnungen wie „Sulfote“ statt „Sulfite“).

Welches die häufigsten Gründe für eine Abmahnung sind und wie man diese vorab vermeiden kann, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

BDSG oder doch LDSG? - Wann gilt welches Datenschutzrecht?

mistake 1966448 640Seit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 bildet ein weitgehend einheitlicher Europäischer Datenschutz den primären datenschutzrechtlichen Rahmen für das Handeln öffentlich-rechtlicher und privatwirtschaftlich organisierter Stellen. Doch trotz Inkrafttreten dieser - unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltenden - EU-Verordnung, existieren in Deutschland weiterhin diverse datenschutz-rechtliche Regelungen. Die relevantesten sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sowie die 16 Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer auf Landesebene.

Zudem gibt es zum Teil auch spezifische Regelungen wie z.B. die Regelungen des Sozialdatenschutzes oder der jeweiligen Krankenhausgesetze der Länder. Dabei ergänzen die Regelungen die Vorgaben der DSGVO. Sie füllen die sogenannten Öffnungsklauseln aus, also Regelungsbereiche, in denen die Europäische Union den einzelnen Mitgliedstaat ausdrücklich eine Regelungsbefugnis überragen hat. Und dann sollte man auch noch das kirchliche Datenschutzrecht nicht vergessen.

Welches der oben benannten Datenschutzgesetze neben der DSGVO zur Anwendung kommt, hat dabei oftmals einen nicht unerheblichen Einfluss auf die datenschutzrechtliche Rechtslage und sollte im Rahmen eines Beratungsprojektes immer zuerst geklärt werden.

Dieser Artikel zeigt die Abgrenzungsschwierigkeiten auf, die im Bereich des Datenschutzrechts existieren und verschafft einen Überblick darüber, in welchen Fällen welches datenschutzrechtliche Gesetz anzuwenden ist. Den kirchlichen Datenschutz klammert dieser Artikel bewusst weitgehend aus. Hier gilt die Faustregel, dass dieser nur für kirchliche Träger relevant werden kann.

Durchsuchungen nach Abmahnwelle wegen „Google Fonts“-Nutzung

cease and desist letter ga4c153b99 200Gemeinsame Pressemeldung der GStA Berlin: Durchsuchungen nach Abmahnwelle wegen „Google Fonts“-Nutzung

Pressemitteilung vom 21.12.2022

In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte – einen 53‑jährigen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen 41‑jährigen Mandanten, dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wurden heute wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf Ihren Homepages sog. „Google Fonts“ – ein interaktives Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten, die das Schriftbild einer Webseite bestimmen – eingesetzt haben, per Anwaltsschreiben abgemahnt zu haben. Zugleich wurde diesen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können. Dass die behaupteten Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht bestanden, soll den Beschuldigten dabei bewusst gewesen sein. Entsprechend sollen sie auch gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichsbereitschaft zu wecken.

Bei Google Fonts handelt es sich um ein Tool, das lizenzfrei von der Firma Google für Websitebetreiber zur Verfügung gestellt wird. Internetseiten, die dieses nutzen, übermitteln die Internet Protocol (IP)‑Adresse in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung von Besuchern der Website automatisch an die Firma Google in den USA. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die automatische Weitergabe der IP‑Adresse (als personenbezogenes Datum) durch den Betreiber einer Website einen datenschutzrechtlichen Eingriff darstelle, in den der Besucher der Seite nicht eingewilligt habe. In dieser Vorgehensweise dürfte also tatsächlich ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liegen und so auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch bestehen, wenn ein unbedarfter Nutzer eine solche Website besucht.

Die Beschuldigten aber sollen gerade nicht unbedarft gewesen sein: Mittels einer eigens dafür programmierten Software sollen sie zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen Sie Websitebesuche durch den beschuldigten 41‑jährigen automatisiert vorgenommen, diese letztlich also fingiert haben. Die dann protokollierten Websitebesuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gewesen sein, die durch die Annahme des „Vergleichsangebotes“ angeblich hätten abgewendet werden können.

Die Beschuldigten sollen daher darüber getäuscht haben, dass eine Person die Websites besucht hat (und nicht tatsächlich eine Software). Mangels Person läge dann aber keine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts vor.
Da sie diese Besuche außerdem bewusst vorgenommen haben sollen, um die IP‑Adressen‑Weitergabe in die USA auszulösen, hätten sie faktisch auch in die Übermittlung eingewilligt, so dass eben gerade kein datenschutzrechtlicher Verstoß mehr gegeben war, der eine Abmahnung hätte begründen können.
In einigen Fällen soll zudem überhaupt keine Datenübermittlung in die USA erfolgt, ein darauf basierender Anspruch aber trotzdem geltend gemacht worden sein.

420 Anzeigen von „Abgemahnten“, die letztlich nicht gezahlt haben, liegen der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen vor. Aus der Auswertung der Kontounterlagen der Beschuldigten ergibt sich indes, dass etwa weitere 2.000 Personen das „Vergleichsangebot“ aus Sorge vor einem Zivilverfahren und in der unzutreffenden Annahme, der behauptete Anspruch bestünde tatsächlich, angenommen und gezahlt haben.

Die heutigen Durchsuchungen führten zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere Unterlagen und Datenträgern, die nunmehr ausgewertet werden müssen. Sie sollen unter anderem über die Anzahl, Auswahlkriterien und Identität, die tatsächlichen Umsätze und die genaue Vorgehensweise weiteren Aufschluss geben.


Original-PM der GStA-Berlin:

https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1277538.php

Wer darf eigentlich bei Datenschutzverstößen abmahnen?

cease and desist letter g13bb543af 640In einem digitalen Zeitalter, in dem Daten einer Ware gleichkommen, ist es wichtig zu wissen, welche rechtlichen Probleme bei der Verarbeitung von Daten entstehen können. Auch den Betreibern von Websites und Online-Shops drohen mittlerweile Datenschutzabmahnungen. Dabei stellt sich die Frage, wann Datenschutzverstöße überhaupt abmahnfähig sind und wer berechtigt ist Datenschutzabmahnungen auszusprechen.

Diese und weitere Fragen zum Thema Abmahnung bei Datenschutzverstößen klären wir in unserem folgenden Blogbeitrag.