Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat entschieden, dass eine Werbung, die mit Rabatten auf "alle Ostersüßwaren" wirbt, keine Einschränkungen durch eine Fußnote vornehmen darf. Die Aussage "alle" sei unmissverständlich und nicht relativierbar. Die Praxis, Markenprodukte auszuschließen, sei wettbewerbswidrig (Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 392/24). Onlinehändler sollten bei der Erstellung von Angeboten daher stets darauf achten, dass diese eindeutig sind und keine versteckten Ausschlüsse beinhalten.
Eine Discount-Supermarktkette hatte mit dem Versprechen "20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert" geworben. Dabei verwies ein Sternchen hinter der Prozentangabe auf eine Fußnotemit folgendem Inhalt:
„Mindesteinkaufswert der Ostersüßwaren beträgt 5 €. Ausgenommen Artikel der Marken Ferrero Rocher, Küsschen, Die Besten, Kinder sowie Ganzjahressüßwaren wie z.B. Nimm2, Haribo, Kitkat, Amicelli“.
Ein Verbraucherverband hielt diese Werbung für irreführend, da sie nicht den üblichen Erwartungen der Verbraucher entspricht und klagte. Die Supermarktkette argumentierte hingegen, die Einschränkung sei klar und durch den Verweis auf die Fußnote hinreichend transparent.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage zunächst weitgehend abgewiesen. Es hielt die Werbung für zulässig, da der Rabatt tatsächlich für etwa 80 % der Ostersüßwaren galt und Verbraucherinnen und Verbraucher an Einschränkungen durch Fußnoten gewöhnt seien. Das OLG Nürnberg sah dies jedoch anders und entschied zugunsten des Verbraucherverbandes.
Das OLG Nürnberg erklärte die Werbung für wettbewerbswidrig und ordnete diese als "eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage [ein], für die kein vernünftiger Anlass besteht" als eine sogenannte "dreiste Lüge" ein. Konkret führt das Gericht aus, dass die Werbung "auf alle Osterwaren" "eine aus sich heraus klare Aussage darstellt, die zweifelsfrei unrichtig ist, und hierfür auch keine vernünftigen Gründe sprechen."
Es betonte, dass die Aussage "20% auf alle Ostersüßwaren" objektiv falsch sei. Der redaktionelle Leitsatz fasst dies wie folgt zusammen:
Das Gericht stellte klar, dass das Wort "alle" eindeutig und abschließend sei. Es enthalte keine impliziten Einschränkungen und lasse auch keine weiteren Erläuterungen zu. Verbraucherinnen und Verbraucher dürften darauf vertrauen, dass eine so formulierte Werbeaussage ohne Einschränkungen zutrifft.
Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass die Fehlvorstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine einfache Anpassung der Werbeaussage hätte vermieden werden können. Beispielsweise hätte die Formulierung "20% auf viele Ostersüßwaren" oder "20% auf die meisten Ostersüßwaren" ausgereicht, um Transparenz zu schaffen, ohne den Werbeeffekt wesentlich zu schmälern.
Das Urteil zeigt, wie wichtig präzise und rechtlich saubere Werbeaussagen sind. Unklare oder irreführende Angaben können schnell zu Wettbewerbsverstößen und entsprechenden rechtlichen Konsequenzen führen.