OLG Nürnberg: Einschränkungen bei Rabatten auf "alle Ostersüßwaren" sind unzulässig

Osterhasen.jpgDas Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat entschieden, dass eine Werbung, die mit Rabatten auf "alle Ostersüßwaren" wirbt, keine Einschränkungen durch eine Fußnote vornehmen darf. Die Aussage "alle" sei unmissverständlich und nicht relativierbar. Die Praxis, Markenprodukte auszuschließen, sei wettbewerbswidrig (Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 392/24). Onlinehändler sollten bei der Erstellung von Angeboten daher stets darauf achten, dass diese eindeutig sind und keine versteckten Ausschlüsse beinhalten.

 

Worum ging es?

Eine Discount-Supermarktkette hatte mit dem Versprechen "20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert" geworben. Dabei verwies ein Sternchen hinter der Prozentangabe auf eine Fußnotemit folgendem Inhalt:

„Mindesteinkaufswert der Ostersüßwaren beträgt 5 €. Ausgenommen Artikel der Marken Ferrero Rocher, Küsschen, Die Besten, Kinder sowie Ganzjahressüßwaren wie z.B. Nimm2, Haribo, Kitkat, Amicelli“.

Ein Verbraucherverband hielt diese Werbung für irreführend, da sie nicht den üblichen Erwartungen der Verbraucher entspricht und klagte. Die Supermarktkette argumentierte hingegen, die Einschränkung sei klar und durch den Verweis auf die Fußnote hinreichend transparent.

Das Landgericht (LG) hatte die Klage zunächst weitgehend abgewiesen. Es hielt die Werbung für zulässig, da der Rabatt tatsächlich für etwa 80 % der Ostersüßwaren galt und Verbraucherinnen und Verbraucher an Einschränkungen durch Fußnoten gewöhnt seien. Das OLG Nürnberg sah dies jedoch anders und entschied zugunsten des Verbraucherverbandes.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Nürnberg erklärte die Werbung für wettbewerbswidrig und ordnete diese als "eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage [ein], für die kein vernünftiger Anlass besteht" als eine sogenannte "dreiste Lüge" ein. Konkret führt das Gericht aus, dass die Werbung "auf alle Osterwaren" "eine aus sich heraus klare Aussage darstellt, die zweifelsfrei unrichtig ist, und hierfür auch keine vernünftigen Gründe sprechen."

Es betonte, dass die Aussage "20% auf alle Ostersüßwaren" objektiv falsch sei. Der redaktionelle Leitsatz fasst dies wie folgt zusammen:

Das Gericht stellte klar, dass das Wort "alle" eindeutig und abschließend sei. Es enthalte keine impliziten Einschränkungen und lasse auch keine weiteren Erläuterungen zu. Verbraucherinnen und Verbraucher dürften darauf vertrauen, dass eine so formulierte Werbeaussage ohne Einschränkungen zutrifft.

Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass die Fehlvorstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine einfache Anpassung der Werbeaussage hätte vermieden werden können. Beispielsweise hätte die Formulierung "20% auf viele Ostersüßwaren" oder "20% auf die meisten Ostersüßwaren" ausgereicht, um Transparenz zu schaffen, ohne den Werbeeffekt wesentlich zu schmälern.

Worauf sollten Online-Händler achten?

  1. Klare und eindeutige Formulierungen: Begriffe wie "alle" oder "jeder" sind absolut und nicht relativierbar. Verwenden Sie solche Begriffe nur, wenn sie uneingeschränkt zutreffen.
  2. Transparenz bei Einschränkungen: Einschränkungen bei Rabattaktionen sollten bereits in der Hauptwerbung und nicht erst in einer Fußnote ersichtlich sein.
  3. Vertrauensschutz für Verbraucherinnen und Verbraucher: Verbraucher dürfen darauf vertrauen, dass eine klare und eindeutige Werbeaussage ohne widersprüchliche Einschränkungen zutrifft.

Das Urteil zeigt, wie wichtig präzise und rechtlich saubere Werbeaussagen sind. Unklare oder irreführende Angaben können schnell zu Wettbewerbsverstößen und entsprechenden rechtlichen Konsequenzen führen.

 

 

Autor
Benjamin Schmidt
Benjamin Schmidt
Counsel - Dipl. Jur. - Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Herr Schmidt gehört der DURY GRUPPE bereits seit Juni 2015 an und ist seit Januar 2016 Mitarbeiter bei DURY LEGAL. Neben seiner juristischen Ausbildung ist Herr Schmidt auch zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). In dieser Funktion betreut er unsere Mandanten im Bereich E-Commerce, Datenschutz und IT-Recht.