Strenge Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung bei Tierfutter: Ein Urteil des LG Potsdam

Hund.jpgGesundheitsbezogene Werbung unterliegt strengen Anforderungen – auch bei Tierfutter. Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 07.05.2024 (Az. 52 O 44/24) entschieden, dass gesundheitsfördernde Wirkungen von Tierfuttermitteln ausreichend wissenschaftlich belegt sein müssen, um nicht als unlautere Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu gelten.

 

 

Worum ging es in dem Urteil?

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen verfolgt und zu fördert, sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs beraten und informieren darf. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der gem. § 8b UWG qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
Der Verband beanstandete die Werbung mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen im Online-Shop einer Online-Händlerin im Hinblick auf ein vertriebenes Hundefuttermittel, dass bereits in seinem Namen den Abschnitt „Gelenk Tabletten” trägt. Die Beklagte Online-Händlerin bewarb diese Tabletten mit Aussagen wie “bei Gelenkerkrankungen”, “kann Beschwerden & Schmerzen reduzieren” und damit, dass die Tabletten “Gelenkschäden vorbeugen”.
Neben diesen Aussagen wurde durch die Online-Händlerin die entzündungshemmenden und schmerzlindernden Eigenschaften von Inhaltsstoffen wie Weihrauch und Teufelskralle. Diese Werbeaussagen stießen bei der Klägerin auf Unmut, da sie als unzureichend belegt und somit als unlautere Werbung im Sinne des UWG angesehen wurden.

Wie urteilte das Gericht?

Das Landgericht Potsdam gab dem klagenden Verband recht und entschied, dass alle sechs beanstandeten Werbeaussagen gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3a der Futtermittelverordnung verstoßen. Das Gericht stellte fest, dass die Aussagen krankheits- bzw. gesundheitsbezogen und daher unzulässig seien. Nach Art. 13 Abs. 3a der Futtermittelverordnung darf durch eine Kennzeichnung nicht behauptet werden, dass ein Futtermittel eine Krankheit verhindere, behandle oder heile, ohne dass dies wissenschaftlich belegt ist.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Potsdam verdeutlicht die hohen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung, selbst bei Tierfutter. Werbeaussagen müssen wissenschaftlich fundiert und ausreichend belegt sein, um nicht als unlautere Werbung zu gelten. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, welche Aussagen sie in ihrer Werbung verwenden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Autor
Benjamin Schmidt
Benjamin Schmidt
Counsel - Dipl. Jur. - Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Herr Schmidt gehört der DURY GRUPPE bereits seit Juni 2015 an und ist seit Januar 2016 Mitarbeiter bei DURY LEGAL. Neben seiner juristischen Ausbildung ist Herr Schmidt auch zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). In dieser Funktion betreut er unsere Mandanten im Bereich E-Commerce, Datenschutz und IT-Recht.