Haften Plattform-Betreiber für das urheberrechts-widrige Verhalten ihrer Nutzer?

copyrightBisher konnten Plattformbetreiber für die Inhalte, die ihre Nutzer auf der Plattform veröffentlichen nur als Störer in Verfahren gegen Urheberrechtsverletzung belangt werden.
Mit seinen Urteilen vom 02.06.2022 (Az. I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18) ändert der BGH seine Rechtsprechung. Auf Basis der Urteile ist auch die rechtliche Verfolgung von Plattformbetreibern als aktive Täter denkbar, soweit diese nicht bestimmte Maßnahmen ergreifen.

Urheberrechtsverletzung durch Framing – BGH Urteil vom 9. September 2021, I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II

framingDas Urheberrecht ist eine komplexe Materie. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob eine "Urheberrechtsverletzung" auch vorliegen kann, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke "nur" in eine iframe eingebunden werden und die Inhalte nicht direkt unmittelbar in die Internetseite des potentiellen Rechtsverlertzers eingebunden werden. Der BGH hatte im September 2021 darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von "Digitalisaten" (ein durch Digitalisierung entstandenes Produkt) urheberrechtlich geschützter Werke davon abhängig gemacht werden darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift (vgl. BGH Urteil vom 9. September 2021, I ZR 113/18 - Urheberrechtsverletzung durch Framing - Deutsche Digitale Bibliothek II).

Lesen Sie nachfolgend, wie der BGH in der Sache I ZR 113/18 entschieden hat.

Urheberrechtliche Panoramafreiheit für Drohnenfotos

drone 1080844 640Fernsteuerbare Drohnen werden immer beliebter und sind vielseitig einsetzbar. Viele Nutzer fertigen mit der Drohne Luftbildaufnahmen im öffentlichen Raum an. Doch wie verhalten sich diesen Aufnahmen zum Urheberrecht? Mit dieser Frage befasste sich nun das LG Frankfurt (Az.: 2-06 O 136/20) und weicht dabei in seinem Urteil von der Leitrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Erfahren Sie mehr zum Hintergrund und wie das LG Franktfurt zu seiner Entscheidung kam.

EuGH-Urteil zum Sampling: Recht am geistigen Eigentum oder Kunstfreiheit?

studio 2224493 640Uns liegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH – Az. C-476/17) vom 29.07.2019 vor. Der EuGH entschied über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung einzelner Songteile für eigene neue Songs anderer Künstler (das so genannte Sampling) ohne Zustimmung des Urhebers.

Die Zulässigkeit des Samplings beschäftigte die Musikbranche bereits seit Jahrzehnten, da dieses Stilmittel in der Branche seit jeher gängig ist und tausendfach verwendet wurde, um neue Songs zu „kreieren“.

Die Frage nach der Zulässigkeit des Samplings wurde dem EuGH durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt und kann nun einer abschließenden Entscheidung des BGH zugrunde gelegt werden. Damit ist eine wichtige Hürde in einem bereits mehr als 20 Jahre andauernden Rechtsstreit genommen. Nach der ersten Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg (Urt. v. 08.10.2004, Az. 308 O 90/99) hatte sich das Verfahren über acht weitere nicht rechtskräftige Urteile erstreckt und lieg nun nach der Vorabentscheidung des EuGH dem BGH zur Entscheidung vor.

Erhalten Sie nachfolgend weitere Informationen über das Urteil des europäischen Gerichtshofes.

Urheberrechtsverletzung wegen öffentlicher Wiedergabe eines bereits frei veröffentlichten Internetfotos?

email 826333 1280Uns liegt ein Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 267/15) vom 10.01.2019 vor. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstellung einer Fotografie auf einer Internetpräsenz ohne die Zustimmung des Urhebers dann nicht mehr eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG darstellt, wenn die Fotografie zuvor auf einer anderen Website mit Zustimmung des Urhebers frei veröffentlich wurde. Der Schöpfer der Fotografie forderte von der das Bild einstellenden Schülerin bzw. der Schule als Betreiberin der Website, dass diese es künftig unterlassen sollte, das Bild der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Zuvor wurde das Foto von einem Reiseportal heruntergeladen, indem es frei zugänglich und mit der Einwilligung des Fotografen eingestellt war.

Das Urteil bietet insoweit abschließende und verbindliche Antworten im Hinblick auf alltägliche Fragen für jeden Internetnutzer. Im Vordergrund steht dabei die rechtlich bisher umstrittene Frage, wie man mit bereits veröffentlichten Fotografien im Internet verfahren darf.

Erhalten Sie nachfolgend weitere Infomationen über das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe.

BGH – "Zu-Eigen-Machen" von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals

blue 3d quesion mark angelo sarnacchiaro fotolia comVertrauen ist ein hohes Gut im Internet. Je digitaler unsere Gesellschaft wird, desto mehr Vertrauen benötigen wir in unsere Kommunikations- und Vertragspartner, die wir uns online aussuchen.

Die Bewertung von Ärzten, Lehrern, Anwälten und sonstigen Unternehmen auf sog. Bewertungsplattformen oder bei Google hat sich als gängiges Tool zur Beschreibung von bisherigen Erfahrungen anderer mit dem Kontakt / dem Unternehmen etabliert. Die Bewertungen auf solchen Bewertungsportalen dienen also der Festlegung des Grades an Vertrauen das man in den Bewerteten haben sollte.

Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche ordentliche Gericht, hatte nun erneut über solche Bewertungen, konkret über die Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals für die Bewertungen zu entscheiden (vgl. BGH-Urteil vom 04. April 2017 - Az.: VI ZR 123/16). Interessant ist das Urteil aber auch für alle Unternehmen, die mit "Testemonials", d.h. Kundenmeinungen, Bewertungen, Rezensionen arbeiten, da des "Zueigenmachen von Äußerungen Dritter" generell durch das BGH-Urteil thematisiert wird.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des OLG-Düsseldorf zu Werbeaussagen eines Anrufers im Rahmen einer Teleshopping-Sendung und dem notwendigen Maß der Distanzierung des Werbenden von unhaltbaren Aussagen des Anrufers (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010, Az. I 20 U 130/09 - LUTEIN) und die Marions-Kochbuch Entscheidung des BGH (vgl. BGH-Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 1/07 - Marions Kochbuch).

Bildquelle: blue 3d quesion mark angelo sarnacchiaro fotolia com

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zu Grunde:

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie.

Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein. Darin behauptete er, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen.

Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.

Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin diese "Eingriffe" sowie seine Auffassung mit, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen.“

Die bisherigen Entscheidungen - Marions Kochbuch und LUTEIN

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Betreiber einer Webseite fremde Inhalte zu eigen macht, kommt immer wieder auf. Denn die Folge dieses „Zueigenmachens“ ist, dass man für diese Inhalte haftet, so wie für eigene Inhalte.

Bereits in seiner „marions-kochbuch.de“ Entscheidung (vgl. BGH-Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 1/07 - Marions Kochbuch) entschied der BGH, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte stellen können, für diese Inhalte haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht.

Dies gilt unabhängig davon, ob für die Nutzer des Internetportals erkennbar war, dass die Inhalte nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.

Auch die LUTEIN-Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2010 geht in diese Richtung. Das OLG-Düsseldorf hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem sich die Werbenden nicht ausreichend von unhaltbaren und rechtswidrigen Werbeaussagen eines Dritten distanzierten, diesen Aussagen aber unwidersprochen Raum in einer Fernseh-Werbesendung gaben ((vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010, Az. I 20 U 130/09 - LUTEIN).

Was entschied der BGH im aktuell Urteil?

Der BGH entschied, dass sich der Betreiber der Bewertungsplattform die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht hat, so dass er als unmittelbarer Störer haftet.

Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abänderte oder gar komplett entfernte und welche er beibehielt.

Der Plattformbetreiber hatte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen.

Da es sich bei den in dem Verfahren angegriffenen Äußerungen, die auch nach Einschreiten des Betreibers der Bewertungsplattform noch abrufbar waren, um "unwahre Tatsachenbehauptungen" und um "Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern" handelte, urteilte der BGH, dass  das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten habe.

Damit verpflichtete der BGH - wie auch schon die Vorinstanzen - den Beklagten zur Unterlassung.

Folge

Der BGH bewegt sich auf einer Linie mit der „marions-kochbuch.de Entscheidung“ aus dem Jahre 2009.

Für die Frage, wann ein "Zueigenmachen" fremder Inhalte vorliegt, ist wiederum eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles maßgeblich.

Indizien können dafür sein: die redaktionelle Überprüfung, der aktive Eingriff in bereits verfasste Texte, die sorgfältige Sichtung fremder Inhalte, die Anzeige der Texte oder Bilder unter dem Emblem des Plattformbetreibers oder die Einräumung umfassender Nutzungsrechte und das Angebot an Dritte, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.

Im Lichte der LUTEIN-Rechtsprechung des OLG Düsseldorfes könnte es aber auch schon genügen, wenn der in die Haftung genommene sich - trotz Kenntnis und einer entsprechenden Möglichkeit - nicht ausreichend von Werbeaussagen Dritter distanziert.

Diese Aspekte des Falles lassen den Fall also für alle Unternehmen relevant werden, die Dritten - zum Beispiel in ihrem Online-Shop - die Möglichkeit geben, Bewertungen abzugeben, Kommentare zu schreiben, Fragen zu einem Produkt zu stellen oder in sonst irgendeiner Weise sich zu den Produkten des Unternehmens zu äußern.

Panoramafreiheit und nicht ortsfeste Kunstwerke - BGH-Urteil - Az: I ZR 247 – 15 – AIDA Kussmund

alle rechte vorbehalten coloures pic fotolia.comMit BGH-Urteil vom 27. April 2017 (Aktenzeichen: I ZR 247 – 15 – AIDA Kussmund) hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass sich die sog. Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

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Folgender Sachverhalt lag dem BGH-Urteil zu Grunde:

Streaming Urteil EuGH - Volltext - Filmspeler - Rechtssache C 527/15

Streaming Urteil 2017 EuGHDer Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH), das höchste Europäische Gericht, hat am 26.04.2017 entschieden, dass der Verkauf von sogenannten Medienabspielern zum kostenlosen Betrachten von rechtswidrig ins Internet gestellten Filmen auf einem Fernsehgerät gegen das Urheberrecht verstößt (EuGH-Urteil vom 26.04.2017, AZ: C 527/15)

Bisher lag das Anschauen von illegal hochgeladenen Filmen im Internet - genannt Streaming - in einer rechtlichen Grauzone. Nur eine einzige Streaming-Abmahnwelle der zwischenzeitlich abgewickelten Rechtsanwaltskanzlei U+C Rechtsanwälte schwappte im Jahr 2014 durch das Netz. In diesem Zusammenhang hatten wir seinerzeit auch kostenfreie Mustertexte zur Reaktion auf Streaming Abmahnungen auf unserer Website ins Netz gestellt. Ein Interview zu den damaligen Streaming Abmahnungen finden Sie hier.

Viele Nutzer fühlten sich seit dieser Abmahnwelle sicher. Doch das kann sich nun durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs ändern.

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Haftung von Eltern für ihre Kinder bei Filesharing: BGH, Urteil vom 30. März 2017 – Az. I ZR 19/16

grass copyright cla78 fotolia comDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. März 2017 (I ZR 19/16 – Loud) eine weitere wichtige Entscheidung zum Thema Filesharing über einen Familienanschluss entschieden. Streitpunkt dieses Urteils war die Frage nach der Haftung wegen der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse. Im Raum stand die praxisrelevante Frage, ob Eltern ihr eigenes Kind verraten müssen, wenn sie wissen, dass dieses Kind Lieder im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht hat.

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Filesharing Urteil des BGH: Beweislast für Anschlussinhaber entschärft - BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - Az. I ZR 154/15 - Afterlife

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.03.2017 die Urteilsgründe zu seinem BGH-Urteil vom 6. Oktober 2016 (Az. I ZR 154/15 - Afterlife) veröffentlicht. Demnach kann ein wegen angeblichen Urheberrechtsverletzung Abgemahnter nicht verpflichtet werden, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene P2P-Software zu durchsuchen.

Durch diese Entscheidung hat das Geschäftsmodell "Filesharing-Abmahnung" einen weiteren erheblichen Dämpfer erhalten. Auch die Gerichte in München, der Heimat der wohl führenden Filesharing-Abmahnkanzlei Waldorf-Frommer, werden sich diesem Urteil beugen müssen.

Der BGH hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Abmahner die Beweislast dafür tragen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung höchstpersönlich begangen hat. Der Aschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen. Auch ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet die Dauer und das Nutzungsverhalten der anderen Familienmitglieder zu überwachen und zu protokollieren. Die von einigen verblendeden Amts- und Landgerichten in der Vergangenheit geforderte "Familien-Stasi" dürfte sich damit erledigt haben.

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