Vertrauen ist ein hohes Gut im Internet. Je digitaler unsere Gesellschaft wird, desto mehr Vertrauen benötigen wir in unsere Kommunikations- und Vertragspartner, die wir uns online aussuchen.
Die Bewertung von Ärzten, Lehrern, Anwälten und sonstigen Unternehmen auf sog. Bewertungsplattformen oder bei Google hat sich als gängiges Tool zur Beschreibung von bisherigen Erfahrungen anderer mit dem Kontakt / dem Unternehmen etabliert. Die Bewertungen auf solchen Bewertungsportalen dienen also der Festlegung des Grades an Vertrauen das man in den Bewerteten haben sollte.
Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche ordentliche Gericht, hatte nun erneut über solche Bewertungen, konkret über die Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals für die Bewertungen zu entscheiden (vgl. BGH-Urteil vom 04. April 2017 - Az.: VI ZR 123/16). Interessant ist das Urteil aber auch für alle Unternehmen, die mit "Testemonials", d.h. Kundenmeinungen, Bewertungen, Rezensionen arbeiten, da des "Zueigenmachen von Äußerungen Dritter" generell durch das BGH-Urteil thematisiert wird.
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des OLG-Düsseldorf zu Werbeaussagen eines Anrufers im Rahmen einer Teleshopping-Sendung und dem notwendigen Maß der Distanzierung des Werbenden von unhaltbaren Aussagen des Anrufers (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010, Az. I 20 U 130/09 - LUTEIN) und die Marions-Kochbuch Entscheidung des BGH (vgl. BGH-Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 1/07 - Marions Kochbuch).
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Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zu Grunde:
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie.
Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin ein. Darin behauptete er, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen.
Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.
Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klägerin diese "Eingriffe" sowie seine Auffassung mit, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen.“
Die bisherigen Entscheidungen - Marions Kochbuch und LUTEIN
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Betreiber einer Webseite fremde Inhalte zu eigen macht, kommt immer wieder auf. Denn die Folge dieses „Zueigenmachens“ ist, dass man für diese Inhalte haftet, so wie für eigene Inhalte.
Bereits in seiner „marions-kochbuch.de“ Entscheidung (vgl. BGH-Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 1/07 - Marions Kochbuch) entschied der BGH, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte stellen können, für diese Inhalte haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht.
Dies gilt unabhängig davon, ob für die Nutzer des Internetportals erkennbar war, dass die Inhalte nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
Auch die LUTEIN-Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2010 geht in diese Richtung. Das OLG-Düsseldorf hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem sich die Werbenden nicht ausreichend von unhaltbaren und rechtswidrigen Werbeaussagen eines Dritten distanzierten, diesen Aussagen aber unwidersprochen Raum in einer Fernseh-Werbesendung gaben ((vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010, Az. I 20 U 130/09 - LUTEIN).
Was entschied der BGH im aktuell Urteil?
Der BGH entschied, dass sich der Betreiber der Bewertungsplattform die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht hat, so dass er als unmittelbarer Störer haftet.
Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abänderte oder gar komplett entfernte und welche er beibehielt.
Der Plattformbetreiber hatte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen.
Da es sich bei den in dem Verfahren angegriffenen Äußerungen, die auch nach Einschreiten des Betreibers der Bewertungsplattform noch abrufbar waren, um "unwahre Tatsachenbehauptungen" und um "Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern" handelte, urteilte der BGH, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten habe.
Damit verpflichtete der BGH - wie auch schon die Vorinstanzen - den Beklagten zur Unterlassung.
Folge
Der BGH bewegt sich auf einer Linie mit der „marions-kochbuch.de Entscheidung“ aus dem Jahre 2009.
Für die Frage, wann ein "Zueigenmachen" fremder Inhalte vorliegt, ist wiederum eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
Indizien können dafür sein: die redaktionelle Überprüfung, der aktive Eingriff in bereits verfasste Texte, die sorgfältige Sichtung fremder Inhalte, die Anzeige der Texte oder Bilder unter dem Emblem des Plattformbetreibers oder die Einräumung umfassender Nutzungsrechte und das Angebot an Dritte, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
Im Lichte der LUTEIN-Rechtsprechung des OLG Düsseldorfes könnte es aber auch schon genügen, wenn der in die Haftung genommene sich - trotz Kenntnis und einer entsprechenden Möglichkeit - nicht ausreichend von Werbeaussagen Dritter distanziert.
Diese Aspekte des Falles lassen den Fall also für alle Unternehmen relevant werden, die Dritten - zum Beispiel in ihrem Online-Shop - die Möglichkeit geben, Bewertungen abzugeben, Kommentare zu schreiben, Fragen zu einem Produkt zu stellen oder in sonst irgendeiner Weise sich zu den Produkten des Unternehmens zu äußern.