Die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn hat am 08.01.2014 einen Zwischensieg vor dem BGH gegen die Abmahnindustrie errungen! (Az.: I ZR 169/12 - BearShare)
Mit Urteil hat der Bundesgerichtshof in dem durch die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn", mit dem Bilanzwert 2.725,91€ unterstützte Verfahren I ZR 169/12 die Klage abgewiesen.
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. engagiert sich als wirtschaftlich Berechtigter des Treuhandkontos der Spendenaktion gegen den Abmahnwahn seit 2 Jahren für diese sinnvolle Einrichtung. Er wirkt bei der Entscheidung über die Vergabe der Spendengelder mit.
Das technische Gutachten zur angeblichen “Funktionstüchtigkeit” der Software (GLADII 1.1.3) mit der die Abgemahnten bei den Streaming-Abmahnungen der Kanzlei U+C-Rechtsanwälte (Urmann + Collegen) überführt worden sein sollen, wurde vor Kurzem im Internet veröffentlich.
Das Gutachten besticht durch seine Schlichtheit und die völlige Abwesenheit von technischen Erklärungen. Der Testaufbau wird derart lückenhaft geschildert, dass noch nicht einmal klar ist, ob die Software "GLADII 1.1.3." auf dem gleichen Computer installiert war, von dem aus die Streams aufgerufen wurden, oder ob ein zweiter Computer eingesetzt wurde.
Wenn ein zweiter Computer eingesetzt wurde, bleibt unklar, ob dieser im gleichen IP-Segment (d.h. dem Kanzleinetzwerk) der Gutachter (Patent- und Rechtsanwälte Diehl und Partner, München) betrieben wurde.
Wenn die Software auf dem gleichen Computer eingesetzt wurde, von dem aus die Streams abgerufen wurden, wäre es kein Hexenwerk, die TCP-IP Daten, die über die Internetleitung des Rechners ankommen zu analysieren, z.B. mittel Deep-Packet-Inspection und die jeweiligen Dateinamen, Zeitpunkte und IP-Adressen der an der Kommunikation beteiligten Computer zu loggen.
Sollte GLADII 1.1.3 auf einem gesonderten Rechner im gleichen LAN installiert gewesen sein, wäre es mittels sog. Packet-Sniffing im lokalen Netzwerk von Diehl & Partner ebenfalls problemlos möglich gewesen herauszufinden, welche Daten von welchem Server zu einer bestimmten Client innerhalb des Kanzleinetzwerkes von Diehl & Partner ausgeliefert wurden und welche Namen die abgerufenen Dateien hatten.
Von einer Nutzung verschlüsselter Verbindungen zu den Streaming Seiten ist in dem Gutachten nicht die Rede.
Da das "technische Gutachten" all diese Punkte offen lässt, ist es nicht das Papier wert, auf das es gedruckt ist.
Leider ist der gesamte Vorgang mal wieder ein Beweis dafür, wie leicht sich ahnungslose Richter von technischem Geschwafel überzeugen lassen. Es ist Zeit, gesonderte IT-Recht-Kammern bei den Landgerichten einzurichten, so wie es auch schon Kammern für Handelssachen gibt. Richter mit IT-Background hätten sich von dem "Gutachten" nicht so leicht hinters Licht führen lassen.
RA Udo Vetter von Law-Blog.de hat hierzu ebenfalls einige Anmerkungen gebloggt. RA Thomas Stadler's Einschätzung ist hier nachzulesen.
Der Bundesrat hatte das Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes am 23. September gebilligt. Nun wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/28 vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in nationales Recht.
Lesen Sie hier alle wichtigen Details zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes.
In Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wachs und IT-Recht Kanzlei DURY stellt die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn seit dem 11.12.2013 diverse Mustertexte zur Abwehr von Streaming-Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte kostenfrei zur Verfügung.
Die Texte sind eine reine Hilfestellung, können aber nicht die individuelle Rechtsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ersetzen.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Mustertexte nur im Bereich von Streaming-Abmahnungen als Vorlage dienen und in keinem Fall bei Filesharing-Abmahnungen genutzt werden dürfen.
Nutzen Sie bei Filsharing-Abmahnungen eine mod. UE für Filesharing-Fälle, z.B. hier: Mod. UE - Filesharing.
Die Mustertexte finden Sie hier:
Im Bereich Filesharing Abmahnungen gibt es mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist, einige wichtige Änderungen. Zudem hat sich die aktuelle Rechtsprechung positiv im Sinne der Abgemahnten entwickelt.
Erfahren Sie hier welche Neuerungen das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bei Filesharing Abmahnungen mit sich bringt und lesen Sie mehr zur aktuellen Rechtsprechung bei Filesharing Abmahnungen.
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, die angeblich bei der Nutzung von Streams und Streaming Angeboten begangen wurden, könnten den nächste Abmahn-stream formen: Unserer Kanzlei liegt eine erste Abmahnung wegen Streaming vor. Dabei soll die unserem Mandanten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch die Zwischenspeicherung beim Streamen begangen worden sein.
Lesen Sie hier mehr zur Streaming Abmahnung.
C-Law GbR - Neuer Name - alte Schreiben
„Update 04.05.2015: Die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte teilt mit, seit mehreren Monaten sämtliche Mandate (teilweise auch bereits vor mehreren Jahren) im Bereich des Filesharings für die Zukunft beendet zu haben und im Bereich des Filesharings nicht mehr abzumahnen“
Unsere Kanzlei liegen aktuell neue Abmahnungen der c-Law GbR Rechtsanwälte vor. Dabei fällt neben den Vertretern der c-law GbR (Rechtanwalt Stephan R. Schulenberg LL.M. Eur. und André Schenk LL.M. Eur.) insbesondere die Gestaltung der Schreiben auf. Die Schreiben der c-law GbR sind nahezu identisch zu den Standardschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk (sus-law.de). Es ist daher davon auszugehen, dass die Anwälte Schulenberg und Schenk nunmehr künftig auch unter der Bezeichnung "c-law GbR" als Abmahnkanzlei aktiv sein werden.
Über die Hintergründe dieses Schachzuges kann nur spekuliert werden.
Falls auch Sie von der c-Law GbR abgemahnt wurden
Wie bei allen Abmahnungen in Filesharing-Fällen gilt auch für Abmahnungen der c-law GbR: Bewahren Sie Ruhe. Folgen Sie nicht voreilig der Aufforderung der c-law GbR zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Lassen Sie die Abmahnung von einem auf Urheberrechtsfragen spezialisierten Anwalt prüfen und geben Sie ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.
Die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nicht automatisch mit der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses verbunden, dies hat der Bundegerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.9.2013 entschieden.
Nur weil der Abgemahnte die "Unterlassung erklärt" erklärt er nicht das Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs, so der BGH.
Die Entscheidung ist vergangene Woche im Volltext erschienen.
Sachverhalt:
Dem BGH-Urteil (Az.:I ZR 219/12) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Form der rechtswidrigen Werbung abgemahnt. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, in der nicht ausdrücklich der Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" enthalten war und verweigerte sodann die Erstattung der geforderten Anwaltskosten der Klägerin für die außergerichtliche Vertretung im Rahmen der Abmahnung.
Bildquelle: BGH - www.bgh.de
Seit dem 09.10.2013 gilt das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken". Durch dieses Gesetz wurden diverse Paragraphen in das Urhebergesetz eingefügt, die insbesondere auch den Versand von Massenabmahnungen wegen des angeblichen Uploads von urheberrechtlich geschützen Werken (Filme, Musik oder Computerspiele) in Internettauschbörsen - sogenannte Filesharing Abmahnungen - erschweren sollten.
So ganz scheint das aber nicht bei allen Abmahnkanzleien angekommen zu sein, denn anstatt einer Absenkung der geforderten Geldforderungen kommt es teilweise sogar zu Steigerungen der Forderungssumme.
Wie die Abmahnkanzlei "Waldorf Frommer" auf die neue Gesetzeslage reagiert hat, können Sie hier nachlesen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Onlineshop-Betreiber kurzerhand die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines anderen Online-Shops im Internet kopiert und für seine eigene Webseite genutzt. Hiergegen ging die Rechtsanwaltskanzlei, die die allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellt und zur Verfügung gestellt hatte, gerichtlich vor. Das Amtsgericht Köln hatte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu klären, wie hoch die als Schadensersatz zu zahlende fiktive Lizenzgebühr anzusetzen war.
Lesen Sie hier wie das Amtsgericht Köln geurteilt hat und wie Sie kostspielige Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vermeiden können.
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- Rapidshare – BGH-Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80-12 – Zusätzliche Prüfpflichten für Anbieter von File-Hosting-Services
- Urheberrechtsverletzung RSS-Feed - Urteil des AG Hamburg vom 27.09.2010 Az C 375/09 - Volltext:
- BGH: Lernspiele können urheberrechtlich geschützt sein