In dem vorliegenden Fall hatte ein Onlineshop-Betreiber kurzerhand die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines anderen Online-Shops im Internet kopiert und für seine eigene Webseite genutzt. Hiergegen ging die Rechtsanwaltskanzlei, die die allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellt und zur Verfügung gestellt hatte, gerichtlich vor. Das Amtsgericht Köln hatte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu klären, wie hoch die als Schadensersatz zu zahlende fiktive Lizenzgebühr anzusetzen war.
Lesen Sie hier wie das Amtsgericht Köln geurteilt hat und wie Sie kostspielige Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vermeiden können.
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Das Amtsgericht Köln stellte zunächst zutreffend und unstreitig fest, dass allgemeine Geschäftsbedingungen Urheberrechtsschutz genießen. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich ein Schriftwerk im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Urheberrecht kennt unterschiedliche Nutzungsformen und entsprechende Nutzungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke. So etwa auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §19 a UrhG. Weiterhin unterscheidet man zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Letzteres verblieb bei der Kanzlei, die die AGB verfasst hat. Ersteres wurde dem Online-Shop zuteil, der die Kanzlei mit der Erstellung der AGB betraut hatte. Der Online-Shop-Betreiber, der die AGB einfach kopierte und in seinen Shop einpflegte, hatte hingegen keinerlei Nutzungsrecht und beging daher eine Urheberrechtsverletzung.
Die klagende Kanzlei konnte somit einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzanspruches wurde hierbei anhand einer fiktiven Lizenzgebühr festgesetzt. Das Amtsgericht Köln musste daher die Höhe einer solchen fingierten Lizenzgebühr ermitteln. Im Ergebnis veranschlagte das Amtsgericht auf Grundlage der von der Kanzlei gemachten Angaben ein Lizenzentgelt in Höhe von 615 €. Das Amtsgericht Köln führte hierzu aus:
Das Gericht schätzt gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO, dass ein vernünftiger Lizenzgeber anstelle der Klägerin mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle der Beklagten angemessener Weise ein Lizenzentgelt von 615,- € vereinbart hätte.
Schätzgrundlagen sind die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, wonach sie nach Erstellung von AGB monatlich zwischen 90,- € und 115,- € geltend machte, im Mittel also 102,50 €. Das ergibt für 12 Monate 1.230- €. Allerdings war das pro Monat vereinbarte Entgelt nicht nur die Gegenleistung für die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts. Vielmehr hatte die Klägerin dafür auch die Aktualisierung der AGB im Auge zu behalten und trug entsprechende Haftungsrisiken. Diese Leistung ist nicht gering einzuschätzen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin sie komplett mit 19 % USt gemäß § 12 Abs. 1 UStG in Rechnung stellte, nicht, wie bei der Einräumung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 b) UStG vorgesehen, mit 7 %. Andererseits liegt auf der Hand, dass ein Lizenzentgelt in dem Betrag enthalten sein muss.
Die Klägerin hatte keinen Anlass, ein Recht zur Nutzung durch öffentliche Zugänglichmachung umsonst zu übertragen, selbst wenn sich diese Übertragung von selbst verstand, andernfalls die Erstellung/Überarbeitung von AGB für ihre Mandantin ohne Interesse gewesen wäre. Die Schätzung des Gerichts geht danach dahin, dass das Jahresentgelt von 1.230,- € zu 50 % auf die anwaltlichen Leistungen im engeren Sinn und zu 50 % auf die Überlassung des einfachen Nutzungsrechts entfällt. Das Entgelt für mehr als 3 Monate ist zugrunde zu legen, da ersichtlich die Beklagte eine längere Nutzung vorhatte. Sie musste erst durch Gerichtsentscheidung davon abgehalten werden, die Nutzung fortzusetzen. Ein solcher Geschehensablauf wurde nur durch die Widerrechtlichkeit der Nutzung verursacht, die bei einer zu fingierenden Lizenz gerade nicht vorgelegen hätte. Eine Lizenzdauer von 1 Jahr ist durchaus nicht selten, die Nutzung von AGB für einen kürzeren Zeitraum fernliegend (vgl. Schricker-Wild, 3. Aufl., § 97 Rn. 61).
Hinsichtlich eines noch längeren Zeitraums verbleiben allerdings Zweifel, die zu Lasten der Klägerin als Anspruchstellerin gehen.Nicht für die Schätzung entgangenen Lizenzentgelts taugen die Beträge, die die Klägerin einmalig als Pauschale offenbar für die erstmalige Erstellung der AGB berechnete. Hierbei handelt es sich um Werklohn/Dienstvergütung. Zwar ist denkbar, dass hierin auch ein Lizenzentgeltanteil steckt. Dagegen spricht aber, dass die Klägerin mit der Mandantin, gleich nach Erstellung beginnend, eine monatliche Zahlung vorsah. Da Lizenzentgelte vom Nutzungszeitraum abhängen, liegt es näher, dass diese zumindest enthalten sind in den zeitabhängig vereinbarten Entgelten, als dass sie in einen Teil des Einmalbetrages, im Übrigen auch mit 19 % USt in Rechnung gestellt, ausmachen.
Das Urteil macht deutlich: AGB der Marke Copy and Paste sind wenig sinnvoll. Sie passen zumeist nicht zur eigenen individuellen Shop-Gestaltung und führen zu nicht unerheblichen wettbewerbsrechtlichen Risiken. Darüber hinaus drohend Abmahnungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz. Die sonst bei anwaltlich erstellten AGB greifende anwaltliche Haftungsübernahme ist ebenfalls nicht vorhanden, wenn die AGB schlicht und einfach von anderen Webseiten kopiert werden.
Wenn Sie weitere Fragen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung haben oder wir für Sie AGB für Ihren Online-Shop erstellen sollen, können Sie uns gerne unter der Durchwahl 0681-94005430 oder via E-Mail an