App & Datenschutz

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Die Anbieter von Android-Apps und iOS-Apps müssen ihren Nutzern gem. §§ 13ff des deutschen Telemediengesetzes eigentlich schon seit eh und je eine Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen, in denen die Nutzer dann nachlesen können, an wen und zu welchem Zweck die jeweilige App eigentlich personenbezogene Daten übermittelt. Dies hat zwischenzeitlich auch Google erkannt und im Februar 2017 angekündigt, Android-Apps aus dem Google-Play Appstore zu verbannen, wenn diese keine Datenschutzerklärung enthalten.

Viele App-Anbieter machten es sich in der Vergangenheit leicht und verzichteten auf Datenschutzerklärungen oder sie kopierten einfach den Text der Datenschutzerklärung der Unternehmenswebsite. Manche Apps verlinken auch lediglich auf die Datenschutzhinweise der eigenen Website.

So einfach ist es allerdings nicht!

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Wie unterscheidet sich die Datenschutzerklärung einer App von der Datenschutzerklärung einer Website?

Die technischen Aspekte einer App unterscheiden sich grundlegend von den Funktionen einer Website. Apps versenden z. B: oft Crash-Reports an die Hersteller der Entwicklungsumgebungen der jeweiligen App. Viele browserbasierte Tracking-Tools und sonstige aktive Inhalte sind in der App-Umgebung überhaupt nicht erhältlich. Die Besonderheiten einer App werden bei dem Einsatz der Datenschutzerklärung der Website also nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Was muss in einer App-Datenschutzerklärung stehen?

Bei der Installation einer App werden durch die App Berechtigungen eingeholt. Durch die Berechtigungen erhält die App Zugriff auf verschiedene Funktionen des Mobilgerätes, z. B. auf den GPS Sensor, die Kamera oder die gespeicherten Kontakte.

Websites ist ein solcher Zugriff auf Gerätefunktionen im Regelfall aber nicht möglich. Die Datenschutzerklärung für die Unternehmens-Internetseite des Herstellers einer App berücksichtigen also gerade nicht die Funktionen und Berechtigungen, die die App bei der Installation einholt.

Da die Nutzer der App aber gem. §§ 13ff TMG gerade über die datenschutzrechtlichen Aspekte der App aufgeklärt werden müssen, genügt die Einbindung der Datenschutzerklärung der Firmenwebsite oder deren Verlinkung in der App gerade nicht, um die Anforderungen der §§ 13ff TMG zu erfüllen.

Bei der Installation einer Android App oder einer iOS-App wird der Nutzer zwar über die angeforderten Zugriffsrechte der App informiert. Dies reicht jedoch nicht zur Erfüllung des Anforderungen der §§ 13 TMG aus.

Die Datenschutzerklärung muss zudem auch klar zum Ausdruck bringen, für welchen Zweck die angeforderten Datenzugriffsrechte benötigt werden. Musterformulierungen, die nicht erklären, zu welchem Zweck der entsprechende Zugriff benötigt wird, genügen den Vorraussetzungen der §§ 13 TMG daher auch nicht.

 

Wenn Sie Unterstützung bei der Formulierung der Datenschutzerklärung für eine Android-App oder eine iOS-App benötigen, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren.

Wir erstellen Datenschutzerklärungen für Android-Apps und iOS-Apps zu einem pauschalen Festpreis. Zudem erhalten Sie auch noch eine Anbieterkennzeichnung für Ihre App i.S.d. § 5 TMG sowie eine Prüfung des von Ihnen im jeweiligen App-Store verwendeten Beschreibungstextes der Android App.

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Auch im Notfall für Sie da
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