OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 10.07.2013 - Az.: 11 U 28/12
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.07.2013 entschieden, dass die Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur einmal gezahlt werden muss, auch, wenn die der Unterlassungserklärung zugrundeliegenden Bilder in mehreren abgelaufenen eBay-Auktionen (hier 11 Fälle) nicht gelöscht werden.
Das Gericht sieht in dem Verhalten einen einheitlichen Vorgang.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Vertragsstrafenanspruch knüpft an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an, wobei sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 18.9.2012, Az.: 4 U 105/12 - zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt (für einen solchen Fall wäre zu prüfen, ob eine rechtliche Handlungseinheit i.S.d. Entscheidungen BGH, GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag; GRUR 2008, 181,182f – Kinderwärmekissen - vorliegt), sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf,dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: