Urheberrechtsverstöße bei Spotify?

Spotify UrheberrechtMusikstreaming-Dienste sind in aller Munde oder besser: Ohren. Erst kürzlich hatte der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) in einer Pressemitteilung das unverändert rasante Wachstum im Bereich Download und Musikstreaming bestätigt. So konnte der Bereich Download und Musikstreaming ein Zuwachs von 16 Prozent im Halbsjahresvergleich vorweisen. Wobei dieser Bereich bislang erst 5,3 Prozent des halbjährlichen Gesamtumsatzes, der vom BVMI auf 660 Millionen Euro beziffert wird, ausmacht. Nun werden Spotify, Simfy und Co. erstmals mit möglichen Urheberrechtsverstößen konfrontiert. Dabei stehen nicht etwa die Musiktitel selbst sondern vielmehr deren Anordnung in Playlisten im Fokus. Lesen Sie hier mehr zum aktuellen Fall aus Großbritannien.

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Der Musikstreaming-Dienst Spotify hat nach eigenen Angaben gegenwärtig 24 Millionen aktive Nutzer. Darunter 6 Millionen zahlende Abo-Kunden. Die Auszahlungen an die Rechteinhaber der Musiktitel belaufen sich Unternehmensangaben zufolge auf bislang rund 500 Millionen US-Dollar. Ein kleines Stück von diesem Kuchen will sich britischen Medienberichten zufolge nun wohl auch die Unternehmensgruppe Ministry of Sound (MoS) sichern, obgleich sie keine Rechte an Musikwerken hält. Vielmehr stellt sie unter dem Label Ministry of Sound Musik-Titel zusammen und vertreibt diese als Compilations. Hierbei bedient sich das Label der Musik anderer Rechteinhaber für die es entsprechend Gebühren für die Lizenzen zahlt.

Ministry of Sound vs. Spotify

Spotify bietet neben einzelnen Musiktiteln und Alben auch Playlists an. Diese können auch von Spotify-Nutzern erstellt und mit anderen Nutzern geteilt werden. Hierauf bezieht sich der Vorwurf von MoS an Spotify: Einige der Nutzer sollen die Zusammensetzung der MoS Compilations nachgebildet und anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben. In Einzelfällen sollen die Playlists auch noch nach dem Label benannt und als „MoS-Playlisten“ bezeichnet worden sein. MoS sieht sich hierbei in seinem Urheberrecht an den Werkzusammenstellungen (Compilations) verletzt. Die Tätigkeit des Labels als Kurator werde damit missachtet. MoS erhofft sich neben einem Anspruch auf Unterlassung (Nutzer sollen keine Playlists mehr erstellen dürfen, die den Compilations von MoS entsprechen) auch Schadenersatz.

Die Rechtslage

Die Auffassung von MoS ist nicht völlig unbegründet. Seit der Einführung und Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken genießen Datenbankwerke und Datenbanken gemäß § 4 II bzw. § 87 a Urhebergesetz (UrhG)  unter bestimmten Voraussetzungen rechtlichen Schutz in Deutschland. Vergleichbare Regelungen wird das Gericht in Großbritannien zur Beurteilung des Falls heranziehen müssen.
Dabei wird zu klären sein, ob die Zusammenstellung der Compilation als solche bereits eine ausreichende Schöpfungshöhe vorweisen kann. Falls dies verneint werden sollte, kommt noch immer ein Leistungsschutzrecht bzw. Recht sui generis als Investitionsschutzrecht in Betracht. Sollte auch dies als nicht vorliegend angesehen werden ist noch an mögliche Markenrechts- und Namensrechtsverletzungen bei der Bezeichnung „MoS-Playlisten“ zu denken. Vorerst bleibt abzuwarten, wie sich Spotify gegenüber den Forderungen von MoS verhalten und das Gericht in Großbritannien entscheiden wird.