Das deutsche Urheberrecht stellt – anders als beispielsweise das US-amerikanische – den Urheber in den Mittelpunkt und gesteht diesem zunächst uneingeschränkt die Urheberrechte an den von ihm geschaffenen Werken zu.
Daher bedarf es zur Verwertung der geschaffenen Werke durch andere (juristische oder natürliche) Personen als den Urheber selbst der Übertragung von Nutzungsrechten. Das erfolgt in der Regel durch schriftliche Verträge, um spätere Zweifel und Streitigkeiten zu vermeiden.
Idealerweise enthalten diese ausreichende Regelungen darüber, welche Nutzungsrechte in welchem Umfang übertragen werden sollen. Doch die Praxis zeigt, dass es häufig nicht so einfach ist.
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Erst kürzlich haben wir über eine Niederlage der Kanzlei Baumgarten Brandt in einer Filesharing-Klage vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) gegen unsere Kanzlei berichtet.
Wie bereits in unserem
Immer wieder kommt es vor, dass Mandanten unserer Kanzlei von mehreren angeblichen Rechteinhabern abgemahnt werden. Teilweise wegen ein und desselben Filmwerks oder Musiktitels. Man spricht dann von einer sog. Doppelabmahnung.
Das Jahr 2013 ist das achte Jahr, in dem massenhaft Filesharing-Abmahnungen versendet werden. Wie auch in den letzten Jahren veröffentlicht die Interessensgemeinschaft gegen den Abmahnwahn (vormals Verein gegen den Abmahnwahn e.V.) zusammen mit einigen Partnern eine Einschätzung zur Lage im Bereich der Filesharing-Abmahnungen, sowie eine Trendprognose.
Das Landgericht Köln hat am 30.01.2014 entschieden, dass gemäß der Lizenzbedingungen von Pixelio.de in "jedem Verwendungsfall" der Urheber zu benennen sei. Auch der Aufruf des Bildes im Browser durch Eingabe der URL des Bildes sei ein Verwendungsfall. Dementsprechend untersagte das LG Köln die weitere Verwendung ohne Nennung des Urhebers.