Die Übertragungszwecktheorie im Urheberrecht: Im Zweifel für den Urheber

Urheberrecht Übertragungszwecklehre ZweckübertragungslehreDas deutsche Urheberrecht stellt – anders als beispielsweise das US-amerikanische – den Urheber in den Mittelpunkt und gesteht diesem zunächst uneingeschränkt die Urheberrechte an den von ihm geschaffenen Werken zu.

Daher bedarf es zur Verwertung der geschaffenen Werke durch andere (juristische oder natürliche) Personen als den Urheber selbst der Übertragung von Nutzungsrechten. Das erfolgt in der Regel durch schriftliche Verträge, um spätere Zweifel und Streitigkeiten zu vermeiden.

Idealerweise enthalten diese ausreichende Regelungen darüber, welche Nutzungsrechte in welchem Umfang übertragen werden sollen. Doch die Praxis zeigt, dass es häufig nicht so einfach ist.

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Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH - C-S-R Kanzlei verliert gegen DURY Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) – Az.: 3c C 62-14

Filesharing Abmahnung C-S-R KanzleiErst kürzlich haben wir über eine Niederlage der Kanzlei Baumgarten Brandt in einer Filesharing-Klage vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) gegen unsere Kanzlei berichtet.

Nun hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) auch eine andere Filesharing-Klage der von der C-S-R Kanzlei vertretenen Firma Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH vollumfänglich abgewiesen.

Auch hier hat erneut eine Abmahnkanzlei einen Filesharing-Prozess gegen unsere Kanzlei verloren.

Das Amtsgericht Frankenthal ist dabei schon davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerseite über die Zuverlässigkeit der zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzten Software nicht ausreicht. Im Übrigen hat es dabei erneut im Hinblick auf die Bearshare-Entscheidung des BGH entschieden, dass selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung der IP-Adresse keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestehen würde und dieser auch nicht als Störer haftet.

Damit bekommt auch die C-S-R Kanzlei immer mehr die Auswirkungen der Bearshare-Rechtsprechung des BGH zu spüren. Auch hier gehen wir davon aus, dass die Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH angesichts des eindeutigen Urteils des AG Frankenthal (Az.: 3c C 62/14) nicht in Berufung gehen wird.

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Baumgarten Brandt unterliegt gegen uns vor dem AG Frankenthal (Pfalz) - Az.: 3c C 100-14

Filesharing Klage Baumgarten BrandtWie bereits in unserem Blogbeitrag vom 13.11.2014 angekündigt hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) nun das Urteil in einer Filesharing-Klage gegen die von der Kanzlei Baumgarten-Brandt vertretene Firma Foresight Unlimited LLC verkündet.

Die Niederlagen der Abmahnkanzleien gegen unsere Kanzlei werden damit immer zahlreicher.

Dank der Bearshare Entscheidung des BGH, an dem wir durch unser Engagement für die Spendenkasse gegen den Abmahnwahn mitgewirkt haben, sowie Dank des Wegfalls des fliegenden Gerichtsstandes, entscheiden die Instanzgerichte immer öfters zu Gunsten der Abgemahnten bei Filesharing-Klagen.

Nun hat auch die Kanzlei Baumgarten-Brandt aus Berlin eine Bauchlandung mit einer Filesharing-Klage vor dem AG Frankenthal (Pfalz) gemacht (Az.: 3c C 100/14 - nicht rechtskräftig).

Wir gehen angesichts des eindeutigen Urteils nicht davon aus, dass die Foresight Unlimited LLC in Berufung gehen wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf unserem Abmahn-Blog auf unserer Themenwebsite Filesharinganwalt.de.

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Doppelabmahnungen im Urheberrecht - Wie soll man damit umgehen?

druck im kopf robert kneschke fotolia comImmer wieder kommt es vor, dass Mandanten unserer Kanzlei von mehreren angeblichen Rechteinhabern abgemahnt werden. Teilweise wegen ein und desselben Filmwerks oder Musiktitels. Man spricht dann von einer sog. Doppelabmahnung.

Voraussetzung für den Ausspruch einer Abmahnung ist, dass der Abmahnende Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Werkstück (Film, Musikwerk, etc.) oder dessen Urheber ist. Dann ist er in der Regel "aktivlegitimiert", jedenfalls so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen.

Für andere Nutzungsarten bleibt grundsätzlich der Urheber selbst aktivlegimitiert.

Natürlich stellt sich bei Erhalt einer Doppelabmahnung dir Frage, ob die Doppelabmahnung berechtigt ist und ob es im Hinblick auf die zweite Abmahnung relevant ist, dass bereits nach Erhalt der ersten Abmahnung eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde (sog. Drittunterwerfung im Urheberrecht).

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Rhein Inkasso – RA Rainer Munderloh – Neues Inkassoschreiben – RGF Productions Limited

Rhein InkassoIm November 2014 versendete die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim im großen Stil Inkassoschreiben an unsere Mandanten und an weitere Abgemahnte der Kanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh.

Es wurden dabei auch Verzugszinsen und Inkassokosten geltend gemacht.

Alle uns bislang bekannten Inkassoschreiben betreffen dabei den Rechteinhaber RGF Productions Limited aus Dublin, wobei die Gesamtforderungen zwischen 1800 und über 2000 Euro liegen.

Bei den Schreiben handelt es sich um Serienbriefe, die alle den gleichen Wortlaut haben und insoweit keinen Bezug zum Einzelfall aufweisen.

In den von uns vertretenen Fällen hatten wir bei den Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh zuvor stets alle Zahlungsforderungen bestritten und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.

Daher sehen wir das gesamte Inkassoverfahren als zum Scheitern verurteilt an. Die Inkassokosten sind nicht ersatzfähig, da von Anfang an nicht davon ausgegangen werden konnte, dass durch das Inkassoverfahren eine Zahlung herbeigeführt werden kann.

Nach unserer Meinung wird durch das beauftragte Inkasso-Unternehmen Rhein-Inkasso nun versucht, den letzten Rest aus den angeblichen Forderungen herauszuholen.

Fake-Abmahnungen im Namen von bekannten Abmahnkanzleien, z.B. RAin Denis Himburg und Kanzlei Kenne & Partner

Am Wochenende hat eine Welle von gefälschten Filesharing-Abmahnungen (sog. Fake-Abmahnungen) die E-Mail-Konten von tausenden Betroffenen überflutet. Im Namen bekannter Abmahnkanzleien wurden Zahlungen zwischen 200 und 500 Euro gefordert.

Lesen Sie nachfolgend, was es mit den Abmahnungen auf sich hat:

WLAN Haftung von Hotels - Neues Urteil des AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014 – Az. 161 C 145-14

Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gast über Hotel-WLAN

Das Amtsgericht Koblenz (Az. 161 C 145/14) hat mit Urteil vom 18.06.2014 entschieden, dass ein Hotel nicht dafür haftet, wenn ein Hotelgast über das WLAN des Hotels eine Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse begeht. Ein weiteres Urteil, das die Haftung von Hotels, Restaurants und anderen gewerblichen Hotspot-Betreibern einschränkt und die von unserer Kanzlei schon seit Jahren vertretene Auffassung bestätigt.

Das Urteil des AG Koblenz reiht sich damit ein in die bislang bereits herrschende Meinung (vgl. Urteil des LG Frankfurt am Main, vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09).

Lesen Sie nachfolgend, mit welchen Argumenten das AG Koblenz eine Haftung des Hotels für die von den Gästen begangenen Urheberrechtsverletzungen ablehnte.

Streamen von geschützten Werke im Web erlaubt EuGh, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360-13

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.06.2014 entschieden, dass kein Urheberrechtsverstoß vorliegt, wenn urheberrechtlich geschützte Werke im Internet nur betrachtet, d.h. nicht ausgedruckt oder heruntergeladen werden.

Amtlicher Leitsatz:

"Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im "Cache" der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können."

Den vollständigen Wortlaut der Entscheidung finden Sie hier:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=153302&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=DE&cid=570785

Neue Abmahnstatistik 2013 veröffentlicht!

information beermedia fotolia comDas Jahr 2013 ist das achte Jahr, in dem massenhaft Filesharing-Abmahnungen versendet werden. Wie auch in den letzten Jahren veröffentlicht die Interessensgemeinschaft gegen den Abmahnwahn (vormals Verein gegen den Abmahnwahn e.V.) zusammen mit einigen Partnern eine Einschätzung zur Lage im Bereich der Filesharing-Abmahnungen, sowie eine Trendprognose.

Bei der veröffentlichten Statistik zum Thema: „Filesharing Abmahnwesen Deutschland“ werden bei der Erhebung der Daten, Analyse, Auswertung und Prognosen, dieses nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

Die Abmahnstatistik können Sie auf www.iggdaw.de abrufen!

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Urheberbenennung bei Pixelio.de bei direktem Aufruf der Bilddatei - LG Köln (Az. 14 O 427-13)

MD 2013 smallDas Landgericht Köln hat am 30.01.2014 entschieden, dass gemäß der Lizenzbedingungen von Pixelio.de in "jedem Verwendungsfall" der Urheber zu benennen sei. Auch der Aufruf des Bildes im Browser durch Eingabe der URL des Bildes sei ein Verwendungsfall. Dementsprechend untersagte das LG Köln die weitere Verwendung ohne Nennung des Urhebers.

Der Artikel stellt das Urteil vor und setzt sich mit der Entscheidung des Kölner Gerichts kritisch auseinander.