Das deutsche Urheberrecht stellt – anders als beispielsweise das US-amerikanische – den Urheber in den Mittelpunkt und gesteht diesem zunächst uneingeschränkt die Urheberrechte an den von ihm geschaffenen Werken zu.
Daher bedarf es zur Verwertung der geschaffenen Werke durch andere (juristische oder natürliche) Personen als den Urheber selbst der Übertragung von Nutzungsrechten. Das erfolgt in der Regel durch schriftliche Verträge, um spätere Zweifel und Streitigkeiten zu vermeiden.
Idealerweise enthalten diese ausreichende Regelungen darüber, welche Nutzungsrechte in welchem Umfang übertragen werden sollen. Doch die Praxis zeigt, dass es häufig nicht so einfach ist.
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