Filesharing Urteil des BGH: Beweislast für Anschlussinhaber entschärft - BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - Az. I ZR 154/15 - Afterlife

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.03.2017 die Urteilsgründe zu seinem BGH-Urteil vom 6. Oktober 2016 (Az. I ZR 154/15 - Afterlife) veröffentlicht. Demnach kann ein wegen angeblichen Urheberrechtsverletzung Abgemahnter nicht verpflichtet werden, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene P2P-Software zu durchsuchen.

Durch diese Entscheidung hat das Geschäftsmodell "Filesharing-Abmahnung" einen weiteren erheblichen Dämpfer erhalten. Auch die Gerichte in München, der Heimat der wohl führenden Filesharing-Abmahnkanzlei Waldorf-Frommer, werden sich diesem Urteil beugen müssen.

Der BGH hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Abmahner die Beweislast dafür tragen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung höchstpersönlich begangen hat. Der Aschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen. Auch ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet die Dauer und das Nutzungsverhalten der anderen Familienmitglieder zu überwachen und zu protokollieren. Die von einigen verblendeden Amts- und Landgerichten in der Vergangenheit geforderte "Familien-Stasi" dürfte sich damit erledigt haben.

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Filesharingklagen: BGH-Urteile in mehreren Filesharing-Fällen - Pressemitteilung des BGH

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 087/2016 vom 12.05.2016

Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Lesen Sie nachfolgend, wie der BGH in den Verfahren geurteilt hat.

Rasch Rechtsanwälte Klage - Universal Music GmbH - Kein Kostenvorschuss für Sachverständigengutachten daher Klageabweisung - Urteil des AG Potsdam vom 17.02.2016 - Az.: 20 C 53/15

Nun ist es passiert! RASCH Rechtsanwälte bzw. die von RASCH vertretene Univesal Music GmbH hat in einer von DURY Rechtsanwälte als Prozessvertreter geführten Filesharing-Klage keinen Kostenvorschuss für ein Sachverständigengutachten eingezahlt und damit die Klage verloren. Die Anträge von RASCH wurden von dem Amtsgericht Potsdam aus Beweisgründen abgewiesen (Urteil vom 17.02.2016 (Az.: 20 C 53/15).

Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 17.02.2016 die durch die Kanzlei RASCH Rechtsanwälte gegen unsere Mandantin geführte Filesharing-Klage, aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgewiesen. Die ihr zu Last gelegten Urheberrechtsverletzungen konnte die Klägerin, die Universal Music GmbH nicht eindeutig nachweisen.

Lesen Sie nachfolgend den Volltext des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 17.02.2016 (Az.: 20 C 53/15) - noch nicht rechtskräftig.

Rasch Rechtsanwälte Klage - Universal Music GmbH verweigert Gerichtskostenvorschuss für Sachverständigengutachten

close up of a males hand holdin andrey popov fotolia.comEin durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte vertretener Musikrechteinhaber (Universal Music GmbH) verweigert Gerichtskostenvorschuss für ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der angeblichen Urheberrechtsverletzung

Wir haben vor dem Amtsgericht Potsdam einen Teilerfolg wegen in einer von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte geführten Filesharing-Klage wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung erzielt. Unsere Mandantin ist zuvor wegen einer Urheberrechtsverletzung von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag eines Musikrechteinhabers abgemahnt worden.

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Volltext BGH-Entscheidung Tauschbörse I - I ZR 19/14

BGH-Urteil Tauschbörse I VolltextDer Bundesgerichtshof (BGH) hat nun den Volltext der Entscheidungsbegründung in dem Filesharing Urteil "Tauschbörse I" - I ZR 19/14 vom 11.06.2015 veröffentlicht.

Klägerinnen in dem Verfahren waren vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. Die Beklagten wurden daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Wir hatten bereits im Juni 2015, unmittelbar nach der Urteilsverkündung, in unserem Blog über die Entscheidung berichtet.

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Neues BGH-Urteil vom 18.Juni 2015 - I ZR 14/14 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis

druck im kopf robert kneschke fotolia comPressemitteilung des BGH Nr. 101/2015 vom 18.06.2015 Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.06.2015 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

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BGH-Urteile vom 11.06.2015 - Musikindustrie siegt in 3 Filesharing-Klagen vor dem BGH gegen Abgemahnte (BGH-Urteile vom 11. Juni 2015 - I ZR 19-14, I ZR 21-14 und I ZR 75-14)

MD 2013 smallDie Musikindustrie hat heute, am 11.06.2015 in insgesamt 3 Filesharing-Klagen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen Filesharing-Abgemahnte gesiegt (BGH-Urteile vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14). Die Erwartungen der Prozessbeteiligten gingen in eine andere Richtung.

Der Bundesgerichtshof in den 3 Filesharing-Klagen die Anschlussinhaber zu Schadensersatzzahlungen i.H.v. 200 Euro pro Musikstück verurteilt. Zudem hat der BGH es den Anschlussinhabern zu Last gelegt, dass diese es als Eltern nicht hätten nachweisen können, dass sie ihre Kinder und sonstigen Anschlussinhaber ausreichend belehrt und überwacht hatten.

Vier führende deutsche Tonträgerhersteller hatten das Softwareunternehmens proMedia am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 damit beauftragt, Recherchen darüber anzustellen, über welche IP-Adressen eine Musikdateien zum Download angeboten wurden, an denen die Musikunternehmen die Nutzungsrechte besaßen.

Daraufhin wurden die in den jeweiligen Filesharing-Klagen als Beklagte in Anspruch genommene Anschlussinhaber ermittelt, da ihren Internetanschlüsse die festgestellten IP-Adressen zugewiesen werden konnten.

Daraufhin erhielten die Beklagten jeweils eine Filesharing-Abmahnung. Da diese die geforderten Summen nicht zahlten sondern nur mit modifizierten Unterlassungserklärungen reagierten, nahmen die Tonträgerhersteller die Abgemahnten jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. fasst die Urteile wie folgt zusammen:

1. Der BGH hält 200 Euro Schadensersatz pro Musikstück für gerechtfertigt!

2. Der abgemahnte Anschlussinhaber muss sich effektiv verteidigen und zwar nicht mit halbgarem, nicht beweisbaren Behauptungen, er sei es nicht gewesen. Es muss spätestens vor Gericht ein entsprechender Vortrag zu dem alternativen Geschehensablauf erfolgen und es müssen wohl konkrete Beweismittel benannt und vor Gericht vorgelegt werden bzw. die Zeugenaussagen müssen glaubhaft sein und die Behauptungen des Abgemahnten beweisen.
Die Aussage, "da gibt es noch jemand, der könnte es auch gewesen sein" wie sie in den vergangenen Monaten vor vielen Amtsgerichten ausgereicht hat und aus dem BGH-Urteil vom 8.1.2014 - I ZR 169/12 - BEARSHARE abgeleitet wurde, dürfte in Zukunft nicht mehr ausreichen.

3. Bereits der Austausch von Dateifragmenten genügt, um eine Urheberrechtsverletzung zu begründen.

Lesen Sie nachfolgend, was der BGH im Kern zu den Filesharing-Klagen zu sagen hatte.

Chmiel Consulting GmbH - Forderungsschreiben nach Abmahnung RA Sebastian Wulf – Debcon GmbH

Sebastian Wulf Debcon Chmiel ConsultingSeit einigen Tagen erreichen uns mehrere Schreiben der Chmiel Consulting GmbH. Die Firma aus Nordrhein-Westfalen wird durch Herrn André Chmiel vertreten und besitzt nach eigenen Angaben bis zu 3.000 Lizenz- und Urheberrechte an bekannten Musik- und Filmwerken. Gegenstand der vorliegenden Schreiben sind angebliche Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken, die sich vor allem auf Chartcontainern/Samplern befinden.

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OLG Dresden: Haftung von Mikroblogging-Diensten - Urteil vom 1. April 2015 - 4 U 1296-14

entlassungswelle shoot4u fotolia comDas OLG Dresden hat nun eine Entscheidung veröffentlicht (OLG Dresden - Urteil vom 1. April 2015 - 4 U 1296/14), wonach Provider sogenannter Mikrobloggingdienste verpflichtet sind, im einzelnen näher beschriebene und diskreditierende Äußerungen von ihrer Internetseite zu löschen, wenn das Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.

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Facebook-Abmahnung wegen geteiltem Inhalt: Urheberrechtliche Abmahnung wegen Facebook Sharing

Facebook Abmahnung BildabmahnungWie die Kanzlei Wilde-Beuge-Solmecke berichtet, soll ein Fotograf eine Fahrschule wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt haben.

Der Fahrschule wird in der Abmahnung angeblich vorgeworfen, ein Bild des Fotografen, das den Fussballer Marco Reus beim Einsteigen in ein Auto zeigen soll, durch das Teilen eines Artikels der Bild Zeitung über den Facebook Share Button auf der eigenen Facebook Seite veröffentlicht und vervielfältigt zu haben.

Gegenstand der Abmahnung soll dabei nicht das öffentliche Zugänglichmachen oder die Vervielfältigungshandlung sein, sondern der fehlende Bildquellennachweis gem. § 13 UrhG. Im grunde genommen handelt es sich also um eine gängige Bildabmahnung, wie sie pro Monat wohl hundertfach in Deutschland ausgesprochen wird.

Besonders an der Abmahnung ist nur, dass die abgemahnte Fahrschule wohl nur die von dem Seitenbetreiber, der BILD-Zeitung zur Verfügung gestellte "Auf Facebook Teilen-Funktion"  genutzt hat und das streitgegenständliche Lichtbild dann von Facebook automatisch als Vorschaubild "gezogen" wurde.

Lesen Sie nachfolgend, weshalb man angesichts diese Abmahnung nicht in Panik verfallen sollte.

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