OLG Dresden: Haftung von Mikroblogging-Diensten - Urteil vom 1. April 2015 - 4 U 1296-14

entlassungswelle shoot4u fotolia comDas OLG Dresden hat nun eine Entscheidung veröffentlicht (OLG Dresden - Urteil vom 1. April 2015 - 4 U 1296/14), wonach Provider sogenannter Mikrobloggingdienste verpflichtet sind, im einzelnen näher beschriebene und diskreditierende Äußerungen von ihrer Internetseite zu löschen, wenn das Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.

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Im Einzelnen:

Die Beklagte betreibt als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst. Gegenstand des Streits waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.

Das OLG Dresden hat der Klage stattgegeben und den Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich. Der Betreiber könne für den vorliegenden Fall von "Mikroblogging" verpflichtet werden, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern. Das OLG Dresden habe die Rechtsprechung des BGH zu Informationsportalen auf diese Konstellation angewendet (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11 und BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10). Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h.

ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne.

Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Hier hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert. Zu den Reaktionsmöglichkeiten des Hostproviders nach Eingang einer Stellungnahme des anonymen Nutzers verweist das OLG Dresden auf das genannte Urteil des BGH vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10).

Das OLG Dresden hat die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/2015 des OLG Dresden v. 07.04.2015

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Inhaber der Kanzlei - Fachanwalt IT-Recht
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. ist auf die Beratung in Fragen des IT-Rechts spezialisiert und berät seit mehr als 15 Jahren fokussiert im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Als Fachanwalt für IT-Recht und Master of Law & Informatics sowie Unternehmer / Investor bringt er insgesamt mehr als 20 Jahre Beratungserfahrung in seine Mandate ein. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich der IT-Vertragsberatung (Softwarelizenzbedingungen, IT-Projektverträge oder EVB-IT Verträge), der IT-Projektberatung und der Beratung im bei markenrechtlichen Konflikten sowie der Konsolidierung international ausgedehnter Markenportfolios.