Nur eine Vertragsstrafe bei Nichtlöschung von urheberrechtsverletzenden Fotos in 11 Fällen

OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 10.07.2013 - Az.: 11 U 28/12
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10.07.2013 entschieden, dass die Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur einmal gezahlt werden muss, auch, wenn die der Unterlassungserklärung zugrundeliegenden Bilder in mehreren abgelaufenen eBay-Auktionen (hier 11 Fälle) nicht gelöscht werden.

Das Gericht sieht in dem Verhalten einen einheitlichen Vorgang.

Urheberrechtsverstöße bei Spotify?

Spotify UrheberrechtMusikstreaming-Dienste sind in aller Munde oder besser: Ohren. Erst kürzlich hatte der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) in einer Pressemitteilung das unverändert rasante Wachstum im Bereich Download und Musikstreaming bestätigt. So konnte der Bereich Download und Musikstreaming ein Zuwachs von 16 Prozent im Halbsjahresvergleich vorweisen. Wobei dieser Bereich bislang erst 5,3 Prozent des halbjährlichen Gesamtumsatzes, der vom BVMI auf 660 Millionen Euro beziffert wird, ausmacht. Nun werden Spotify, Simfy und Co. erstmals mit möglichen Urheberrechtsverstößen konfrontiert. Dabei stehen nicht etwa die Musiktitel selbst sondern vielmehr deren Anordnung in Playlisten im Fokus. Lesen Sie hier mehr zum aktuellen Fall aus Großbritannien.

Bildnachweis: http://press.spotify.com/us/2013/01/22/logotype

Rapidshare – BGH-Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80-12 – Zusätzliche Prüfpflichten für Anbieter von File-Hosting-Services

bghDer Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein neues Urteil (Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12) in Sachen Rapidshare veröffentlicht. In dem Urteil bestätigt der BGH nicht nur das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, sondern erweitert die vom OLG Hamburg festgesetzten Grenzen für File-Hoster um eine umfassendere Prüfpflicht. Lesen Sie hier alle Details zur jüngsten Entscheidung des BGH.

Urheberrechtsverletzung RSS-Feed - Urteil des AG Hamburg vom 27.09.2010 Az C 375/09 - Volltext:

AMTSGERICHT HAMBURG

 

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 36A C 375/09

Verkündet am: 27.09.2010

In dem Rechtsstreit

[…]

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 36A, durch die Richterin am Landgericht […] aufgrund der am 15.9.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 901,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

BGH: Lernspiele können urheberrechtlich geschützt sein

bgh_logoIn seinem Urteil vom 1.6.2011 – Az.: I ZR 140/09 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lernspiele nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können.

Im vorliegenden Fall entwickelte und vertrieb die Klägerin Lernspiele. Diese bestanden aus mehreren Lernheften und einem Kontrollgerät. Löste man die Aufgabenstellungen richtig und fügte die Lösung mittels farblich unterschiedlicher Plättchen in dem Kontrollgerät ein, so ergab die richtige Reihenfolge der Farbplättchen ein gewisses Muster. Da die Beklagte Lernspiele herstellte und vertrieb, die nach demselben Prinzip funktionierten, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Zunächst gab das Landgericht der Klage statt woraufhin das Berufungsgericht diese wieder abwies. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

OLG Köln unterscheidet bei Abmahnung zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden

In seinem Beschluss vom 20.5.2011 – Az.: 6 W 30/11 – hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass in Peer-to-Peer-Abmahnungen keine Hinweise enthalten sein dürfen, die eine Privatperson von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten. Ignoriert ein Verbraucher eine Abmahnung in welcher eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung gefordert wird und zudem vor eventuellen Einschränkungen gewarnt wird, so begründet dieses Verhalten des Verbrauchers keinen Anlass zur Klage.

OLG Köln: Konkludente Einwilligung in Suchmaschinenverwendung durch Einstellen eines Fotos ins Facebook-Profil

Gesetz_kleinMit Urteil vom 9.2.2010 - Az.: 15 U 107/09 - hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das Einstellen von Fotos in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook oder studiVZ) eine stillschweigende Einwilligung für die Verwertung dieser auf Personensuchmaschinen ist. Das Gericht präzisierte jedoch, dass es sich nur um eine stillschweigende Einwilligung handle, wenn die Fotos ungeschützt in den sozialen Netzwerken eingestellt würden.

OLG Frankfurt a.M.: Informationen dürfen nicht im Mouseover-Effekt versteckt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2011 - Az. 6 W 111/10 - festgestellt, dass es nicht genügt, einen aufklärenden Hinweis, der eine unzulässige Werbeaussage wettbewerbskonform werden lässt, mittels eines Mouseover-Effekts auszugestalten.

BGH: kurzfristige Speicherung dynamischer IP-Adressen ist - unter bestimmten Umständen - zulässig

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In seinem Urteil vom 13.1.2011 – Az.: III ZR 146/10 - hat der Bundesgerichtshof die kurzfristige Speicherung von IP-Adressen gem. § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) für zulässig erklärt, wenn diese zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erforderlich sei und die Speicherung  zur Abwehr von abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebes diene.

Die Sache wurde sodann an die Voinstanz zur Entscheidung durch das OLG Frankfurt zurückverwiesen (Az.: 13 U 105/07)

[UPDATE 17.06.2011]

Wie die Internetseite Daten-Speicherung.de meldet, unterbreitete das OLG Frankfurt den Parteien in einem Verhandlungstermin am 08.06.2011 nun den Vorschlag, die Deutsche Telekom AG solle sich durch Vergleich freiwillig verpflichten, die dem Kläger zugewiesenen dynamischen IP-Adressen "unverzüglich nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen, längstens aber in einem Zeitrahmen von 6 – 24 Stunden", wobei die genaue Stundenzahl noch auszuhandeln wäre. Die Parteien sollten sich des weiteren verpflichten, den Inhalt des Vergleiches gegenüber Dritten nicht offenzulegen. Die Deutsche Telekom AG lehnte den Vorschlag mit dem Argument der "Präzedenzwirkung einer solchen Einigung" ab. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde daraufhin auf den 21.09.2011 bestimmt.

Aus dem Vergleichsvorschlag könnte man schlussfolgern, dass das OLG Frankfurt die gesetzlich geforderte "unverzügliche" Löschung mit Verbindungsende (§ 96 TKG) dahin auslegt, dass alle Datenspuren spätestens nach 6-24 Stunden gelöscht sein müssen.

 

OLG Frankfurt a.M. zum Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG

Nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) dürfen „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. Die Einwilligung gilt „im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt“.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.  hat sich in seinem Urteil vom 24.2.2011 – Az.: 16 U 172/10 – nun mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung des Abgebildeten in die Veröffentlichung von Bild-, Video- oder anderen Materialien widerrufen werden kann.