
In seinem Urteil vom 13.1.2011 – Az.: III ZR 146/10 - hat der Bundesgerichtshof die kurzfristige Speicherung von IP-Adressen gem. § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) für zulässig erklärt, wenn diese zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen erforderlich sei und die Speicherung zur Abwehr von abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebes diene.
Die Sache wurde sodann an die Voinstanz zur Entscheidung durch das OLG Frankfurt zurückverwiesen (Az.: 13 U 105/07)
[UPDATE 17.06.2011]
Wie die Internetseite Daten-Speicherung.de meldet, unterbreitete das OLG Frankfurt den Parteien in einem Verhandlungstermin am 08.06.2011 nun den Vorschlag, die Deutsche Telekom AG solle sich durch Vergleich freiwillig verpflichten, die dem Kläger zugewiesenen dynamischen IP-Adressen "unverzüglich nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen, längstens aber in einem Zeitrahmen von 6 – 24 Stunden", wobei die genaue Stundenzahl noch auszuhandeln wäre. Die Parteien sollten sich des weiteren verpflichten, den Inhalt des Vergleiches gegenüber Dritten nicht offenzulegen. Die Deutsche Telekom AG lehnte den Vorschlag mit dem Argument der "Präzedenzwirkung einer solchen Einigung" ab. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde daraufhin auf den 21.09.2011 bestimmt.
Aus dem Vergleichsvorschlag könnte man schlussfolgern, dass das OLG Frankfurt die gesetzlich geforderte "unverzügliche" Löschung mit Verbindungsende (§ 96 TKG) dahin auslegt, dass alle Datenspuren spätestens nach 6-24 Stunden gelöscht sein müssen.