LG Düsseldorf: Höhe des Schadensersatzanspruchs in File-Sharing Fällen

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24.11.2010 – Az.: 12 O 521/09 – für den Upload eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels einen Schadensersatzanspruch von 300 Euro als angemessen erachtet.

Kläger im vorliegenden Rechtsstreit waren führende deutsche Tonträgerhersteller, welche Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Musikwerken sind. Der Beklagte hatte viele dieser Musikstücke über seinen Internetanschluss in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten. Das Begehren der Kläger richtete sich auf die Zahlung von Schadensersatz, Unterlassung und Begleichung von Abmahnkosten.

Das Gericht gab der Klage statt, da die Kläger unproblematisch ihre Inhaberschaft der Nutzungsrechte an den Musikstücken darlegen konnten. Der Beklagte trug keine ihn entlastenden Umstände vor. Weiterhin erachteten die Richter 300 Euro pro Musikstück als angemessenen Schadensersatzanspruch. Sie orientierten sich dabei am GEMA-Tarif VR-W I.

Dieser Tarif sieht eine Mindestgebühr von 100 Euro für bis zu 10.000 Streams vor. Zwar handelte es sich im vorliegenden Fall um Downloads und keine Streams, jedoch seien Filesharing-Portale nicht in der Lage die Anzahl der Downloads zu erfassen – die Eventualität, dass die Downloadzahl sich unter der oben genannten Streamzahl (10.000) bewege, realisiere sich im Risiko einer Pauschallizenz des Verletzers.

Hinzu kommt ein fünfzig prozentiger Aufschlag, da der Beklagte die Musikstücke nicht als Streaming-Angebot sondern zum Download anbot – was eine dauerhafte Speicherung der Daten ermögliche.

Die Wahrscheinlichkeit, dass durch den Upload weitere Tauschbörsen-User die betroffenen Musikstücke erneut zum Download anbieten könnten, rechtfertige zudem eine Verdopplung des Gesamtbetrags.

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