Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfahren vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10) dem Betreiber eines Internet-Cafés Unterlassung der Verbreitung eines Werkes auferlegt, nachdem ein Kunde dieses ohne Einverständnis des Rechteinhabers per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht hatte.
Nach Ansicht des LG Hamburg hafte der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung im Rahmen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies sei mit der Tatsache zu begründen, dass dem Internet-Café-Betreiber ausreichend zumutbare Maßnahmen zur Verfügung standen, um die aufgetretene Rechtsverletzung zu vermeiden. Durch die Verwendung von sog. Portsperren wäre es dem Anschlussinhaber möglich gewesen das unerlaubte Filesharing per W-LAN zu unterbinden.
Die Entscheidung ist zu kritisieren.
Einerseits könnte man bei einem Internet-Café-Betreiber, welcher seinen Internetanschluss gegen Geld zur Verfügung stellt davon ausgehen, dass diesem die gleiche Haftungsprivilegierung wie der eines Internet-Service-Providers zukommt. Folgt man diesem Ansatz ist die Erwägung Filesharing-Ports zu sperren obsolet da dies voraussetzen würde, dass jedes Filesharing illegal ist. Das Betreiben eines Internet-Cafés zielt jedoch primär auf die Bereitstellung solcher Ports für legales Filesharing ab, deren Sperrung nicht vom Antragsgegner verlangt werden kann.
Weiterhin ist festzuhalten dass das Argument der Portsperre schon aus einfacher Praktikabilitätserwägung nicht halten lässt. Sogenannte Portsperren lassen sich in praktisch allen Filesharing-Programmen mit einfachsten Mitteln und ohne Vorkenntnisse ändern und somit umgehen.