OLG Celle: Abmahnung ohne Vorlage der Vollmacht bei gleichzeitigem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags ist wirksam

Gesetz_kleinIn seiner Entscheidung vom 2.9.2010 – Az.: 13 U 34/10 – sieht das Oberlandesgericht Celle ein treuwidriges Verhalten, wenn man die Abmahnung mangels Vollmacht zurückweist und gleichzeitig eine Unterlassungserklärung abgibt.

Im vorliegenden Fall waren der Abmahnende und der Abgemahnte Wettbewerber, die auf einer Internetplattform mit Waren handelten.

Wegen mehreren unwirksamen Regelungen in den AGB des Beklagten mahnte der mahnte der eine Händler den anderen mit Schreiben seines Rechtsanwaltes wegen angeblichen Wettbewerbsverstößen ab. In der Abmahnung forderte er dazu auf, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Anlagen des Abmahnschreibens waren  eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen sowie eine Kopie der Vollmacht für die Kanzlei des Rechtsanwaltes des Abmahnenden. In einem an den Rechtsanwalt des Abmahnenden gerichteten Schreiben wies der abgemahte Händler die Abmahnung mangels Vorlage einer originalen Vollmachtsurkunde zurück. Er gab jedoch gleichwohl die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verweigerte die Übernahme der Rechtsanwaltskosten mangels rechtswirksamer Abmahnung. Daraufhin wurde er auf Kostenerstattung verklagt.

Das Gericht gab der Klage statt und betonte in seiner Entscheidung, dass eine entsprechende Anwendung von § 174 S. 1 BGB - wonach die Form der Bevollmächtigung der Form der Rechtshandlung zu folgen habe - nicht in Betracht käme. Enthalte die von einem Vertreter verfasste Abmahnung neben der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafeversprechen, handele der Abgemahnte treuwidrig, wenn er dieses Angebot durch Unterzeichnung und Zusendung an den Vertreter unverzüglich akzeptiere, zugleich aber die Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen der Originalvollmacht zurückweise.

Entscheidend für das Gericht waren die zwei unterschiedlichen Ansprüche der Abmahnung. Eine Abmahnung enthält im Regelfall nicht nur die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sondern zugleich das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafeversprechen für den Fall, dass man gegen den Unterlassungsvertrag verstößt. Somit ist § 174 BGB nicht anwendbar, da eine Abmahnung niemals auf ein einseitiges Rechtsgeschäft gerichtet ist. Im vorliegenden Fall galt dies erst recht, da der Abgemahnte das Angebot zum Abschluss des Unterlassungsvertrages durch Unterzeichnung und Rücksendung ohne Vorbehalt akzeptierte, jedoch die Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen einer originalen Vollmacht zurückwies.

Sollten Sie Zweifel an der Berechtigung einer Abmahnung haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung allenfalls als modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, also klarstellen, dass Sie die Unterlassung nur "ohne Anerkennung einer Rechtspfflicht, gleichwohl aber rechtsverbindlich" abgeben.

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