In seinem Beschluss vom 20.5.2011 – Az.: 6 W 30/11 – hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass in Peer-to-Peer-Abmahnungen keine Hinweise enthalten sein dürfen, die eine Privatperson von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten. Ignoriert ein Verbraucher eine Abmahnung in welcher eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung gefordert wird und zudem vor eventuellen Einschränkungen gewarnt wird, so begründet dieses Verhalten des Verbrauchers keinen Anlass zur Klage.
Im vorliegenden Fall mahnte ein Hörbuchverlag mit einer eindeutig zu weit gefassten Unterlassungserklärung einen Anschlussinhaber ab. Die Unterlassungserklärung forderte den Abgemahnten zu einer Unterlassungsverpflichtung gegenüber allen Werken des Verlags auf. Parallel wurde in der Abmahnung vor Beschränkungen der Unterlassungserklärung gewarnt, da die ausufernde Unterlassungsverpflichtung zur Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung führen könne. Folglich entschied das Oberlandesgericht, dass ein Verbraucher, der auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, nicht die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung tragen muss.
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass der Abgemahnte als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten sei als ein Gewerbetreibender für den der gewerbliche Rechtsschutz eigentlich gelte. Es liege gerade im Sinn und Zweck der Abmahnung, dem Schuldner einen Weg zu eröffnen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu befriedigen. Zwar genüge unter Geschäftsleuten die bloße Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung – im Verhältnis zu Verbrauchern müsse man jedoch von gewerblich tätigen Gläubigern erwarten, dass sie dem Schuldner keine Hinweise erteilen, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten könnten.
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