Mit Urteil vom 9.2.2010 - Az.: 15 U 107/09 - hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das Einstellen von Fotos in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook oder studiVZ) eine stillschweigende Einwilligung für die Verwertung dieser auf Personensuchmaschinen ist. Das Gericht präzisierte jedoch, dass es sich nur um eine stillschweigende Einwilligung handle, wenn die Fotos ungeschützt in den sozialen Netzwerken eingestellt würden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Foto von sich ungeschützt in einem sozialen Netzwerk hochgeladen. Dieses Foto wurde daraufhin von einer Personensuchmaschine als Thumbnail verwendet. Der Kläger befand dieses Verhalten für unzulässig und verklagte die Personensuchmaschine auf Unterlassung.
Die Kölner Richter lehnten das Begehren des Klägers mit der Begründung ab, dass dieser beim Einstellen seines Fotos nicht von der ihm ermöglichten Sperre gegenüber Suchmaschinenzugriffen Gebrauch gemacht habe. Zudem würden die AGB der Social-Media-Plattform auf der er sein Foto hochgeladen hatte ausdrücklich vorsehen, dass Benutzer dieser Plattform mit der Veröffentlichung von personenbezogenen Inhalten in anderweitigen Medien einverstanden seien. Wären Benutzer der Plattform nicht damit einverstanden, so stünde ihnen immer noch die Option zur Verfügung, die Auffindbarkeit von personenbezogenen Daten für Suchmaschinen durch eine einfach Einstellung zu unterbinden.
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