OLG Frankfurt a.M.: Informationen dürfen nicht im Mouseover-Effekt versteckt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2011 - Az. 6 W 111/10 - festgestellt, dass es nicht genügt, einen aufklärenden Hinweis, der eine unzulässige Werbeaussage wettbewerbskonform werden lässt, mittels eines Mouseover-Effekts auszugestalten.


Im vorliegenden Fall vertrieb die Antragsgegnerin Luxusuhren über einen Internethandel. In einem vorherigen Gerichtsverfahren wurde ihr untersagt, auf ihrer Internetseite die unzulässige Werbeaussage „Wir schlagen jeden Preis“  für den Vertrieb von Luxusuhren zu verwenden. Sie verwendete jedoch erneut den Werbeslogan wobei ein erklärender Hinweis mittels eines Mouseover-Effekts (bei Bewegen der Maus über ein bestimmtes Objekt erscheint ein Link) eingeblendet wurde. Hierin sah der Antragsteller trotzdem eine Verletzung des gerichtlichen Verbots.

Das Oberlandesgericht sah die Aufnahme dieses aufklärenden Zusatzes im Mouseover-Effekt nicht als ausreichend an. Der Zusatzhinweis erscheine nur dann, wenn der Webseitenbenutzer die Mouse über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Website bewege. Die Wahrnehmung des Hinweises sei somit nicht sichergestellt und hänge vom Zufall ab, ob der Seitenbesucher die Maus bewege.

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