OLG Frankfurt a.M. zum Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG

Nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) dürfen „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“. Die Einwilligung gilt „im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt“.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M.  hat sich in seinem Urteil vom 24.2.2011 – Az.: 16 U 172/10 – nun mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung des Abgebildeten in die Veröffentlichung von Bild-, Video- oder anderen Materialien widerrufen werden kann.


Nach Ansicht der Richter sei eine Einwilligung nach § 22 KUG grundsätzlich bindend und könne nicht willkürlich widerrufen werden. Hierzu käme es auf den Rechtscharakter der Einwilligung an - zudem müssten sehr spezifische und konkrete Voraussetzungen vorliegen. Bezüglich des Rechtscharakters sieht der Bundesgerichtshof die Einwilligung gem. § 22 KUG als bloßen Realakt zu deren Auslegung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden sollen. Die herrschende Meinung geht direkt von einer rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung aus.

Sowie es zum Rechtscharakter der Einwilligung unterschiedliche Auffassungen gibt, so sind auch bezüglich der Widerrufvoraussetzungen die Meinungen geteilt. Hierzu bekräftigt das Oberlandesgericht, dass es nur drei Gründe geben kann, eine nach § 22 KUG erteilte Einwilligung zu widerrufen. Einerseits kann ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt werden, da der Einwilligende an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist. Weiterhin kann eine zulässige Rechtfertigung für den Widerruf die Änderung der inneren Einstellung des Betroffenen sein. Die letzte gewichtige Rechtfertigung eine Einwilligung zu widerrufen sei das Vorliegen „wichtiger Gründe“.

Das OLG Frankfurt a.M. hat somit wegweisende Kriterien aufgestellt, die es ermöglichen den Widerruf einer Einwilligung gem. § 22 KUG zu rechtfertigen. Inwiefern die zuständigen Gerichte in Zukunft diese Kriterien auslegen werden bleibt zu beobachten.

Sie haben gem. § 22 KUG zur Abbildung von Bildnissen eingewilligt und möchten diese Einwilligung widerrufen? Sie haben Fragen zu zwielichtigen Einwilligungserklärungen, dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen schnell, bundesweit und hoch spezialisiert. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 94005430 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..