§ 87a ff UrhG
Beim Investitionsschutz nach §§ 87a ff UrhG ist das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz der Urheber. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 87a UrhG muss dargelegt und bewiesen werden, "ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Aufwendungen für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch Erstellung von Tabellen, Abstracts, Thesauri, Indizes, Abfragesystemen, u.a. die erst für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer Elemente ermöglichen, Kosten des Erwerbs eines Datenbankträgers getätigt hat. Sodann fallen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im wesentlichen in den Kohnkosten für ihre systematische oder sonstige methodische Anordnugn niederschlagen, sowie Kosten der Bereitstellung. Diese Aufwendungen sind abzugrenzen von unbeachtlichen Kosten der Datenerzeugung.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2008 - Az.: I 20 W 103/08