§ 1004 BGB

Die Störerhaftung des Inhabers des Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben ist weitreichend. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben zu Personen machen, die nach seiner Kenntnis Rechtsverletzungen über den betreffenden Anschluss begangen haben könnten. Es reicht nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Rechtsverletzung selbst habe man nicht begangen, man wisse aber auch nicht wer es gewesen sein könne.
Volltext der Entscheidung von MIR
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09
(eigene Leitsätze)
[UPDATE: 2014 - Dieses Urteil ist mittlerweile durch die BGH-Entscheidungen "BearShare" und "Morpheus" (Urteil vom 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12) aus den Jahren 2013 und 2014 überholt.
Im Rahmen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern auf Unterlassung- und Beseitigung, wenn er nicht alle zumutbaren technischen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Es reicht nicht aus, die Mitbenutzer des Anschlusses zu Ermahnen, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.