OLG Düsseldorf - Datenbankherstellerschutz - Investitionsschutz

§ 87a ff UrhG

Beim Investitionsschutz nach §§ 87a ff UrhG ist das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz der Urheber. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 87a UrhG muss dargelegt und bewiesen werden, "ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Aufwendungen für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch Erstellung von Tabellen, Abstracts, Thesauri, Indizes, Abfragesystemen, u.a. die erst für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer Elemente ermöglichen, Kosten des Erwerbs eines Datenbankträgers getätigt hat. Sodann fallen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im wesentlichen in den Kohnkosten für ihre systematische oder sonstige methodische Anordnugn niederschlagen, sowie Kosten der Bereitstellung. Diese Aufwendungen sind abzugrenzen von unbeachtlichen Kosten der Datenerzeugung.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2008 - Az.: I 20 W 103/08

OLG Köln: Verteidigungsvorbringen in Filesharing-Verfahren

§§ 10 Abs. 1, 19a UrhG

1. Der Beweiswert einer Zeugenaussage wird nicht automatisch dadurch gemindert, dass der Zeuge Mitarbeiter einer Firma ist, die im Auftrag des Rechteinhabers Tauschbörsen durch eine Software überwacht, um dort Urheberrechtsverstöße aufzudecken. Die bloße Möglichkeit eines Irrtums, d.h. einer Verwechselung der IP-Adresse oder eines falschen Zeitnahme bei der Protokollierung von Rechtsverstößen reicht jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht als Verteidigungsvorbringen aus.

2. Im einsteweiligen Verfügungsverfahren, gerichtet auf Unterlassung, kann sich der Antragssteller auf die Akten eines vorausgegangenen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG berufen.

OLG Köln - Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen Dritter

§ 1004 BGB

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Die Störerhaftung des Inhabers des Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben ist weitreichend. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben zu Personen machen, die nach seiner Kenntnis Rechtsverletzungen über den betreffenden Anschluss begangen haben könnten. Es reicht nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Rechtsverletzung selbst habe man nicht begangen, man wisse aber auch nicht wer es gewesen sein könne.

 

Volltext der Entscheidung von MIR

 

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09

(eigene Leitsätze)

LG Köln: Störerhaftung für Familienangehörige bei Filesharing

[UPDATE: 2014 - Dieses Urteil ist mittlerweile durch die BGH-Entscheidungen "BearShare" und "Morpheus" (Urteil vom 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12) aus den Jahren 2013 und 2014 überholt.


Im Rahmen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern auf Unterlassung- und Beseitigung, wenn er nicht alle zumutbaren technischen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Es reicht nicht aus, die Mitbenutzer des Anschlusses zu Ermahnen, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.