1. Der Beweiswert einer Zeugenaussage wird nicht automatisch dadurch gemindert, dass der Zeuge Mitarbeiter einer Firma ist, die im Auftrag des Rechteinhabers Tauschbörsen durch eine Software überwacht, um dort Urheberrechtsverstöße aufzudecken. Die bloße Möglichkeit eines Irrtums, d.h. einer Verwechselung der IP-Adresse oder eines falschen Zeitnahme bei der Protokollierung von Rechtsverstößen reicht jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht als Verteidigungsvorbringen aus.
2. Im einsteweiligen Verfügungsverfahren, gerichtet auf Unterlassung, kann sich der Antragssteller auf die Akten eines vorausgegangenen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG berufen.
3. Die Behauptung, der „Datendurchsatz” des eigenen Internetanschlusses sei nicht ausreichend, um die behauptete Datenmenge in der angegebenen Zeitspanne herunterzuladen, ist zu substantiieren. Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus.
4. Bei Verwendung eines geschützten WLANs wird vermutet, dass die Rechtsverletzung von innerhalb des Netzes, d.h. von einem berechtigten Benutzer begangen wurde. Der Vortrag, zum angegebenen Zeitpunkt sei niemand zu Hause gewesen, erschüttert die Vermutung nicht.
OLG Köln , Beschluss vom 11.9.2009 - 6 W 95/09 ( LG Köln ) (rechtskräftig)
(eigene Leitsätze)