§ 1004 BGB
Die Störerhaftung des Inhabers des Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben ist weitreichend. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben zu Personen machen, die nach seiner Kenntnis Rechtsverletzungen über den betreffenden Anschluss begangen haben könnten. Es reicht nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Rechtsverletzung selbst habe man nicht begangen, man wisse aber auch nicht wer es gewesen sein könne.
Volltext der Entscheidung von MIR
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09
(eigene Leitsätze)