LG Köln: Störerhaftung für Familienangehörige bei Filesharing

[UPDATE: 2014 - Dieses Urteil ist mittlerweile durch die BGH-Entscheidungen "BearShare" und "Morpheus" (Urteil vom 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12) aus den Jahren 2013 und 2014 überholt.


Im Rahmen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern auf Unterlassung- und Beseitigung, wenn er nicht alle zumutbaren technischen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Es reicht nicht aus, die Mitbenutzer des Anschlusses zu Ermahnen, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.

"Vor dem Hintergrund [immer weiter zunehmender Rechtsverletzungen] kann niemand - auch nicht die Beklagte - die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“, die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).

 

LG Köln, Urteil vom 13.5.2009 - 28 O 889/08 (nicht rechtskräftig)