§ 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 PAngV, § 9 UWG, § 12 Abs 1 UWG, § 2 Abs 2 RVG, Nr. 2302 Anlage 1 RVG, Nr. 2300 Anlage 1 RVG
1. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Gebrauchtwagenhändler gegenüber einem Dritten - ebenfalls Gebrauchtwagenhändler - abgegeben hat, ist mangels hinreichender Ernsthaftigkeit dann nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für alle Gläubiger zu beseitigen, wenn die vorangegangene Abmahnung u. a. auf einer kollegial- fürsorglichen Motivation beruhte und der Dritte bekundet, eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe mit dem Unterlassungsschuldner "auf dem Rummel teilen" zu wollen.
2. Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist in der Regel nicht lediglich als einfaches Schreiben im Sinne der Nr. 2402 VV a.F. zum RVG (jetzt: Nr. 2302) anzusehen, sondern in Höhe einer 0,8-Geschäftsgebühr zu vergüten.
(amtlicher Leitsatz)
OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009 - 3 U 151/07