§§ 307, 312c, 312d, 346, 355, 356, 357 BGB; §§ 1, 14 BGB-InfoV
Amtliche Leitsätze
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen verwendet werden, hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: „[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”
2. Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich keine Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.
3. In AGB der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: „[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.”
Redaktionelle Leitsätze
4. Wenn die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache zur Verschlechterung der Kaufsache führt, hierfür jedoch kein Wertersatz zu leisten ist, hat der Verkäufer der Verbraucher hierüber in der Belehrung aufzuklären, so wie es in Gestaltungshinweis 6 zu Anlage 3 BGB-InfoV niedergelegt ist.
5. Die Priviligierung des § 14 Absatz 2 BGB-InfoV greift nur ein, wenn der Unternehmer eine nicht modifizierte Widerrufsbelehrung verwendet. An de dem Muster der Anlage 3 zur BGB-InfoV dürfen keine Änderungen vorgenommen worden sein.
BGH, Urteil vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 (OLG München, LG München I)