BGH - E-Mail Werbung im geschäftlichen Verkehr

§ 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG

Gesetz_klein1.Für E-Mail-Werbung reicht auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr kein mutmaßliches Einverständnis aus. Auch nach der alten Rechtslage war ein ausdrückliches oder zumindest ein konkludentes Einverständnis erforderlich. Dies gilt auch nach dem neuen UWG.



2. Eine Interessenabwägung findet nicht statt. Unerwünschte E-Mail Werbung stellt stets eine unzumutbare Belästigung im Einzelfall dar. Die Bagatellklausel greift nicht ein.

3. Ein Klageantrag der den Wortlaut des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG wiederholt ist nicht hinreichend bestimmt.

(redaktionelle Leitsätze)

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - I ZR 201/07 (OLG Hamm, LG Arnsberg)

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)