Rücknahme von Kosmetik nur im unbenutzten Zustand - OLG Köln, Beschluss vom 27.4.2010, Az. 6 W 43/10

Gesetz_kleinLeitsatz von ref. iur. Thomas Reiter.:

Eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mit der das Widerrufsrecht für benutzte Kosmetik ausgeschlossen wird, ist wettbewerbswidrig.

Eine Widerrufsbelehrung in den AGB eines Fernabsatzvertrages, Kosmetika werde nur in unbenutztem Zustand zurückgenommen, ist geeignet, die Verbraucher sprübar in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeiträchtigen und deshalb unwirksam.

Kosmetik sei nicht auf Grund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung ungeeignet. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB sei eine Ausnahmevorschrift, die nicht dahingehend umgedeutet werden dürfe, dass der Widerruf schon wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren unzumutbar ist. Der Unternehmer trage im Fernabsatz grundsätzlich das Rücknahmerisiko.

Bloßes Öffnen wie etwa das Aufschrauben des Deckels könne das Widerrufsrecht nicht ausschließen. Aus der gewählten Formulierung sei nicht ersichtlich, ob das Öffnen oder die Entnahme als Beginn der Benutzung anzusehen seien.

Das Urteil kann im Volltext bei Medien Internet und Recht abgerufen werden.

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