Mit seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az. I ZR 183/09) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass Lockvogelangebote nicht bereits kurz nach Angebotsstart ausverkauft sein dürfen.
Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte eine Supermarktkette einerseits mit Flachbildschirmen geworben, bei denen sie ausdrücklich auf die Eventualität eines raschen Ausverkaufs hinwies. Bei dem zweiten beworbenen Produkt handelte es sich um irische Butter.
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung zum Schutze vor Lockvogelangeboten folgende Grundsätze auf:
Händler dürfen nur dann mit Billigangeboten werben, wenn sie eine Verfügbarkeit dieser Artikel auf bestimmte Zeit garantieren können.
Im vorliegenden Fall erachtete der BGH es für ausreichend, wenn die beworbenen Artikel mindestens bis 14 Uhr am ersten Angebotstag verfügbar seien. Er hielt dies für eine angemessene Zeitspanne für Flachbildschirme. Gewöhnliche und alltägliche Ware – mitunter Lebensmittel – soll nach Ansicht des Gerichts aber den ganzen ersten Angebotstag zur Verfügung stehen.
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