Update: BGH - WLAN Haftung - Filesharing -Urteil v. 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

(Leitsätze von RA Dury)

bgh_logoPrivatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Laut Pressemitteilung zu diesem Urteil sind die Abmahnkosten bei erstmaligen Filesharing-Abmahnung wegen einer angeblichen Verbreitung eines Musikstückes gem. § 97a Abs.2 UrhG auf maximal 100,00 € begrenzt.

In der Urteilsbegründung macht der BGH keine Ausführungen zur Anwendbarkeit der § 97a Abs. 2 UrhG, da diese Norm nicht rückwirkend auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt angewendet werden kann.

 

Rapid Share - One Click Hoster - OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2010, Az. I-20 U 166/09 12 O 221/09 §§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

UPDATE: September 2013
Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil die zwischenzeitlich bestätigten Prüfpflichten für Anbieter von File-Hosting Services weiter verschärft. Nähere Informationen zur Entscheidung finden Sie in unserem neuen Blogbeitrag.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2010, Az. I-20 U 166/09 12 O 221/09 §§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
 
rapidshare1. One-Clicke-Hoster (Sharehoster) wie Rapidshare.com oder Megaupload.com, bei denen die Nutzer Daten auf den Servern des Diensteanbieters ablegen und Dritten mittels eines Links zur Verfügung stellen können, haften weder als Täter noch als Teilnehmer von über diese Dienste begangenen Urheberrechtsverletzungen;

 

 
2. Auch eine auf Unterlassung und Beseitigung gerichtete Störerhaftung greift nicht ein. Den One-Click-Hostern stehen keine zumutbaren technischen Maßnahmen zur Verfügung, um den Upload urheberrechtlich geschützten Materials zu verhindern. Die Dateinamen ermöglichen keinen ausreichenden Rückschluss auf den Inhalt der Dateien. Die Dateien sind oft verschlüsselt und passwortgeschützt.

 

 
3. Das Geschäftsmodell von One-Click-Hostern ist legal und durch die Rechtsordnung geschützt.
 
 

AG Frankfurt a.M. - Az 30 C 2353 / 09-75 - § 97 a Abs.2 UrhG - 100 € Kostendeckelung bei Download eines Musikalbums

Amtsgericht Frankfurt am Main - Az 30 C 2353 / 09-75, Urteil vom 01.02.2010) rechtskräftig:

Leitsätze von RA Dury LL.M.:

1. Das erstmalige Anbieten eines Musikalbums in einer Internettauschbörse ist als Fall des § 97a Abs. 2 UrhG einzuordnen, es liegt ein einfach gelagerter Fall einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vor.

2. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung sind daher lediglich i.H.v. 100,00 € begründet.

3. Die Rechtslage bei Filesharing-Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen wird durch die Einführung des eigenständigen Auskunftsanspruches in § 101 Abs. 2 UrhG derart vereinfacht, dass die Rechtsvertreter der Unterlassungsgläubiger regelmäßig auf vorgefertigte Serienanschreiben zurückgreifen können.

4. Soweit im Einzelfall Besonderheiten bestehen, mag dies gegen die Anwendbarkeit des § 97a Abs.2 UrhG sprechen.

Modifizierte Unterlassungserklärung Muster

MUSTER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Die nachfolgende Muster-Unterlassungserklärung steht zum freien Download zur Verfügung. Sie können sich hier die Muster-Unterlassngserklärung für Filesharing-Abmahnungen herunterladen und die mod. UE an die Abmahnkanzlei absenden.

Dieses Muster sollte nur mit ausreichenden Kenntnissen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen verwendet werden.

Sollten Sie es vorziehen alleine vorzugehen, empfehlen wir dringend, unser Abmahnkompendium intensiv zu studieren.

Update: Rapidshare Abmahnung

rapidshare

UPDATE September 2013:

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem neuen Urteil mit den Prüfpflichten für Anbieter von File-Hosting Services befasst. Nähere Informationen zur Entscheidung finden Sie in unserem neuen Blogbeitrag.


 

OLG Köln, Az,; 15 U 107/09 - Profilbilder in sozialen Netzwerken

§§ 823 I und II, 1004 BGB; §§ 22, 23 KUG

(Leitsatz RA Dury)

Gesetz_kleinDie Veröffentlichung von Fotografien als Profilbilder oder in öffentlich zugänglichen Bildergalerien von sozialen Netzwerksen, wie z.B. Facebook ist als stillschweigende Einwilligung in den Zugriff und die Veröffentlichung durch (Personen-) Suchmaschinen einzuordnen. Der Nutzer ist angehalten die entsprechenden Datenschutzeinstellungen der sozialen Netzwerke so einzustellen, dass Suchmaschinen die Fotografien nicht indizieren können.

OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010 - 15 U 107/09 (LG Köln)

AG Frankfurt: Schaden bei Filesharingabmahnung

§ 97 UrhG; § 249 BGB

Leitsätze von RA Dury

1. Der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses trägt die sekundäre Darlegungslast bzgl. der Mitbenutzer seines Internetanschluss, er muss also dazu vortragen, welche Personen üblicherweise Zugriff auf den Anschluss haben.

2. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und dem Abmahnanwalt, nach der für die außergerichtliche Tätigkeit lediglich ein geringes Pauschalhonorar fällig wird, begründet lediglich einen Schaden in Höhe eben dieses geringeren Pauschalhonorars. Der Rechtsverletzer schuldet also nicht das nach dem RVG berechnete Honorar.

AG Frankfurt/M., Urteil vom 29.1.2010 - 31 C 1078/09 – 78 (nicht rechtskräftig)

 

OLG Hamburg: Screen-Scraping - Vermittlung von Flugtickets

UWG §§ UWG § 3, UWG § 4 Nr. 10, UWG § 8; LuftVG § LUFTVG § 21; GWB § GWB § 19 Abs. GWB § 19 Absatz 2

1. Luftfahrtunternehmen, die internetgestützte Flugbuchungssystem anbieten, aber deren kommerzielle Nutzung zum Zweck des Weiterverkaufs der Flugtickets nicht gestatten, können Ansprüche aus unlauterer Mitbewerberbehinderunggem. § 4 Nr. 10 UWG geltend machen. Die kommerzielle Buchung zwecks Weiterverkaufs in Kenntnis des entgegenstehenden Willens des Luftfahrtunternehmens stellt eine Form des Schleichbezugs dar.

BGH: Vergütungsanspruch der GEMA bei (Nutzung von Musik für Werbezwecke)

§ 31 V UrhG

Gesetz_kleinDie GEMA ist auf Grund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.

BGH, Urteil vom 10. 6. 2009 - I ZR 226/06 ( OLG München)

Deutsches Handwerksblatt Interview - August 2009

DHBIm August 2009 interviewte das Deutsche Handwerksblatt, das Zentralorgan des Deutschen Handwerks, den Ex-Hacker und IT-Sicherheitsberater Mark Semmler  von der IT-Sicherheitsfirma "mark semmler security services", Darmstadt und Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. zu den Themen: Musikdownloads am Arbeitsplatz und GEMA-Abgabe für Unternehmen.