Amtsgericht Frankfurt am Main - Az 30 C 2353 / 09-75, Urteil vom 01.02.2010) rechtskräftig:
Leitsätze von RA Dury LL.M.:
1. Das erstmalige Anbieten eines Musikalbums in einer Internettauschbörse ist als Fall des § 97a Abs. 2 UrhG einzuordnen, es liegt ein einfach gelagerter Fall einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vor.
2. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung sind daher lediglich i.H.v. 100,00 € begründet.
3. Die Rechtslage bei Filesharing-Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen wird durch die Einführung des eigenständigen Auskunftsanspruches in § 101 Abs. 2 UrhG derart vereinfacht, dass die Rechtsvertreter der Unterlassungsgläubiger regelmäßig auf vorgefertigte Serienanschreiben zurückgreifen können.
4. Soweit im Einzelfall Besonderheiten bestehen, mag dies gegen die Anwendbarkeit des § 97a Abs.2 UrhG sprechen.
Das Urteil ist erhältlich bei der Initiative Abmahnwahn unter der URL:
http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/2010/04/97aUrteil.pdf