OLG Köln, Az,; 15 U 107/09 - Profilbilder in sozialen Netzwerken

§§ 823 I und II, 1004 BGB; §§ 22, 23 KUG

(Leitsatz RA Dury)

Gesetz_kleinDie Veröffentlichung von Fotografien als Profilbilder oder in öffentlich zugänglichen Bildergalerien von sozialen Netzwerksen, wie z.B. Facebook ist als stillschweigende Einwilligung in den Zugriff und die Veröffentlichung durch (Personen-) Suchmaschinen einzuordnen. Der Nutzer ist angehalten die entsprechenden Datenschutzeinstellungen der sozialen Netzwerke so einzustellen, dass Suchmaschinen die Fotografien nicht indizieren können.

OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010 - 15 U 107/09 (LG Köln)

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)