§§ 823 I und II, 1004 BGB; §§ 22, 23 KUG
(Leitsatz RA Dury)
Die Veröffentlichung von Fotografien als Profilbilder oder in öffentlich zugänglichen Bildergalerien von sozialen Netzwerksen, wie z.B. Facebook ist als stillschweigende Einwilligung in den Zugriff und die Veröffentlichung durch (Personen-) Suchmaschinen einzuordnen. Der Nutzer ist angehalten die entsprechenden Datenschutzeinstellungen der sozialen Netzwerke so einzustellen, dass Suchmaschinen die Fotografien nicht indizieren können.
OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010 - 15 U 107/09 (LG Köln)