AG Frankfurt: Schaden bei Filesharingabmahnung

§ 97 UrhG; § 249 BGB

Leitsätze von RA Dury

1. Der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses trägt die sekundäre Darlegungslast bzgl. der Mitbenutzer seines Internetanschluss, er muss also dazu vortragen, welche Personen üblicherweise Zugriff auf den Anschluss haben.

2. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und dem Abmahnanwalt, nach der für die außergerichtliche Tätigkeit lediglich ein geringes Pauschalhonorar fällig wird, begründet lediglich einen Schaden in Höhe eben dieses geringeren Pauschalhonorars. Der Rechtsverletzer schuldet also nicht das nach dem RVG berechnete Honorar.

AG Frankfurt/M., Urteil vom 29.1.2010 - 31 C 1078/09 – 78 (nicht rechtskräftig)