OLG Hamburg: Screen-Scraping - Vermittlung von Flugtickets

UWG §§ UWG § 3, UWG § 4 Nr. 10, UWG § 8; LuftVG § LUFTVG § 21; GWB § GWB § 19 Abs. GWB § 19 Absatz 2

1. Luftfahrtunternehmen, die internetgestützte Flugbuchungssystem anbieten, aber deren kommerzielle Nutzung zum Zweck des Weiterverkaufs der Flugtickets nicht gestatten, können Ansprüche aus unlauterer Mitbewerberbehinderunggem. § 4 Nr. 10 UWG geltend machen. Die kommerzielle Buchung zwecks Weiterverkaufs in Kenntnis des entgegenstehenden Willens des Luftfahrtunternehmens stellt eine Form des Schleichbezugs dar.

2. Die in § 21 LUFTVG niedergelegte Beförderungspflicht und der damit verbundene Kontrahierungszwang steht dem nicht entgegen, denn der Kontrahierungszwang gilt lediglich hinsichtlich solcher Verträge, die die Beförderung der anderen vertragsschließenden Partei zum Gegenstand haben, nicht aber hinsichtlich solcher Beförderungsverträge, die ein kommerzieller Pauschalreiseveranstalter zu Gunsten Dritter abzuschließen beabsichtigt.

(eigene Leitsätze)

OLG Hamburg, Urteil vom 28.5.2009 - 3 U 191/08 (LG Hamburg) (rechtskräftig)

Autor
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)