§ 31 V UrhG
Die GEMA ist auf Grund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
BGH, Urteil vom 10. 6. 2009 - I ZR 226/06 ( OLG München)