Das Landgericht Köln hat am 30.01.2014 entschieden, dass gemäß der Lizenzbedingungen von Pixelio.de in "jedem Verwendungsfall" der Urheber zu benennen sei. Auch der Aufruf des Bildes im Browser durch Eingabe der URL des Bildes sei ein Verwendungsfall. Dementsprechend untersagte das LG Köln die weitere Verwendung ohne Nennung des Urhebers.
Der Artikel stellt das Urteil vor und setzt sich mit der Entscheidung des Kölner Gerichts kritisch auseinander.
Ein Fotograf hatte ein Lichtbild auf der Stockfoto-Plattform Pixelio.de zur Nutzung hochgeladen. Dritte durften das Lichtbild gem. den Lizenzbedingungen von pixelio.de dementsprechend kostenfrei nutzen. Gem. Ziffer 8 der Pixelio Nutzungsbedingungen muss dabei aber eine Urhebernennung (§ 13 UrhG) mit einer ganz bestimmten Nomenklatur eingehalten werden:
Das Lichtbild wurde von einem Pixelio-Nutzer auf einer Website genutzt. Das Lichtbild konnte aber - wie im Internet bei HTML-Seiten üblich, aber auch einzeln im Browser aufgerufen werden, indem man die URL des Lichtbildes selbst in die Browser-Adresszeile eingab.
Der Nutzer hatte dabei versucht, die Pixelio-Lizenzbedingungen einzuhalten, indem er am unteren Rand der Internetseite, auf der das Bild verwendet wurde, eine Urheberbenennung eingefügt hatte. Wenn man aber die direkte URL des Lichtbildes im Browser aufgerufen hatte, wurde keine Urheberbenennung angezeigt.
Daraufhin mahnte der Urheber des Lichtbildes, der Fotograf, den Seitenbetreiber ab und erwirkte - da anscheinend keine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde - eine einstweilige Verfügung. Er argumentierte, sein Urheberpersönlichkeitsrecht sei - aufgrund der fehlenden Urheberbenennung bei direktem Aufruf der Bilddatei - verletzt. Es stünde ihm ein Unterlassungsanspruch gegen den Seitenbetreiber zu.
Zur Entscheidung:
Das Landgericht Köln urteilte:
Indem die Verfügungsbeklagte das streitbefangene Bild unter dem URL http://www...de/typo3temp/pics/470e6ad6d1.jpg einstellte, griff sie in rechtswidriger Weise in das Urheberbenennungsrecht des Verfügungsklägers aus § 13 Abs. 2 UrhG ein. Die Verfügungsbeklagte handelte dabei nicht mehr im Rahmen der ihr vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis. Vielmehr machte die Verfügungsbeklagte entgegen den Lizenzbedingungen von Pixelio das streitgegenständliche Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich, ohne einen Urhebervermerk zu setzen.
Das Landgericht Köln gab dem Fotografen also Recht.
Die Pixelio.de-Lizenzbedingungen seien eindeutig dahingehend auszulegen, dass die Urheberbenennung "in jedem Verwendungsfall" anzubringen sei. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut "für die jeweilige Verwendung". Die Möglichkeit des Einzelaufrufs des Bildes im Browser sei ein Verwendungsfall. Den vollständigen Wortlaut der Entscheidung finden Sie hier: http://openjur.de/u/672132.html
Bewertung der Entscheidung:
Soweit das Gericht davon ausgeht,
"Die strukturelle Einbettung des Bildes in die Internetseite über einen gesonderten URL stellt in Auslegung des beiderseitigen Vertragsverständnisses nach einem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, eine eigenständige Verwendung" im Sinne der Lizenzbedingungen [von Pixelio.de] dar.
befindet es sich meines Erachtens auf dem Holzweg.
Die Einbindung als gesonderte Datei (.png, . jpg, .gif, etc.), mithin durch "gesonderte URL" stellt bei HTML-Seiten eine technische Notwendigkeit dar.
Es besteht über den Dateinamen hinaus keine technische Möglichkeit, die Urheberbenennung auf der Website darzustellen, wenn die Bilddatei über die direkte URL aufgerufen wird.
Selbst wenn man den Dateinamen aber auf die - durch die Pixelio.de-Lizenzbedingungen vorgegebene - Nomenklatur anpassen würde, wäre die Anzeige in der URL-Zeile des Browsers - gemessen an den Pixelio.de Lizenzbedingungen - immer noch nicht ausreichend, da kein Link zur Pixelio-Website gesetzt werden kann. Es bestünde immer noch eine Verletzung der Pixelio.de-Lizenzbedingungen.
Letztlich bliebe nach Lesart des Landgericht Köln also nur noch die Möglichkeit, die Bilddatei selbst zu bearbeiten oder die Einbettung in die Website über Flash oder andere Techniken vorzunehmen, so dass ein isolierter Aufruf der Bilddatei nicht mehr möglich ist.
Im Ergebnis halten wir die Entscheidung des LG Köln daher für falsch. Das Gericht fordert etwas - zumindest bei HTML-Webseiten - technisch Unmögliches.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Einbinden der Urheberbenennung durch die Bearbeitung der Bilddatei kein Bearbeitungsrecht erfordert, läge durch den fehlenden Link zu Pixelio.de immer noch eine Verletzung der Pixelio.de Lizenzbedingungen vor, auf die sich ggf. auch der Fotograf / Urheber - berufen könnte. Die nächste Abmahnung droht!
Alleine der Umstand, dass Pixelio.de aber einen Backlink "bei der Nutzung im Internet" fordert, zeigt doch gerade, dass Pixelio.de bei der Abfassung der Lizenzbedingungen lediglich die Einbindung auf einer Website (per HTML, Flash, etc.) im Sinn hatte, nicht aber den isolierten Aufruf der Bilddatei.
Die Auslegung der Pixelio.de-Lizenzbedingungen durch den Plattformbetreiber Pixelio.de scheint bei der Beurteilung des Gerichts allerdings keine Rolle gespielt zu haben, ebensowenig wie die Frage, ob die Anforderungen, die das Gericht stellt überhaupt technisch umgesetzt werden können.
Man muss schon reichlich weltfremd sein, um die Lizenzbedingungen von Pixelio.de so zu verstehen, dass auch der direkte Aufruf des Lichtbildes über die URL zu einem Verstoß gegen die Urheberbenennung führen soll. Hier hätte es dem Gericht gut zu Gesicht gestanden, auch den Sinn & Zweck der Pixelio.de-Lizenzbedingungen bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des Landgericht Köln halten wir für eine Einzelmeinung, die zudem noch im Eilverfahren getroffen wurde.
Es bleibt abzuwarten, ob die Sache in das Hauptsacheverfahren geht.
Vorerst sollten alle Seitenbetreiber, die Bildmaterial von Pixelio verwenden, prüfen, ob ein Verzicht auf dieses Bildmaterial möglich ist.
Rechtssicherheit besteht erst, wenn sich bei anderen Gerichten eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema herausbildet.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen eines Lichtbildes erhalten haben, dass sie bei Pixelio.de lizenziert haben, können Sie unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung nutzen. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0681 98005430.