Das Amtsgericht Koblenz (Az. 161 C 145/14) hat mit Urteil vom 18.06.2014 entschieden, dass ein Hotel nicht dafür haftet, wenn ein Hotelgast über das WLAN des Hotels eine Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse begeht. Ein weiteres Urteil, das die Haftung von Hotels, Restaurants und anderen gewerblichen Hotspot-Betreibern einschränkt und die von unserer Kanzlei schon seit Jahren vertretene Auffassung bestätigt.
Das Urteil des AG Koblenz reiht sich damit ein in die bislang bereits herrschende Meinung (vgl. Urteil des LG Frankfurt am Main, vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09).
Ursprünglich abgemahnt wurde ein Hotel, das seinen Gästen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellte, der nach den gängigen Sicherheitsstandards abgesichert war.
Damit man den WLAN-Zugang nutzen konnte, musst man sich mit Zugangsdaten einloggen, die man an der Rezeption erhielt. Bevor man den Internetzugang nutzen konnte, erfolgte ein Hinweis, dass eine missbräuchliche Verwendung des Anschlusses nicht gestattet sei.
Das Gericht wies die Klage mit der Argumentation ab, der Hotelbetreiber habe die täterschaftliche Vermutung, die der BGH in seiner Entscheidung "Sommer unseres Lebens" aufgestellt hatte, durch den Sachvortrag, dass auch Hotelgäste den Internetanschluss nutzen konnten, erschüttert. Eine täterschaftliche Haftung scheide daher aus.Auch eine Störerhaftung käme aber nicht in Frage, denn:
dem Hotelinhaber keine Verletzung seiner Prüfungs- und Überwachungspflichten vorzuwerfen sei: Der WLAN-Anschluss des Beklagten war ausreichend gesichert. Der Beklagte hat hierzu glaubhaft erklärt, die Fritz-Box des Gästeanschlusses sei bei Auslieferung werkseitig mit WPA1/2 verschlüsselt gewesen. Es habe sich hierbei um die handelsübliche und zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verschlüsselung gehandelt. Den Beklagten trifft nach höchstrichterlicher Rechtpsprechung hingegen keine Pflicht, seinen WLAN-Anschluss regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Der erforderliche Sicherheitsstandard wurde von dem Beklagten auch dadurch eingehalten, dass er eigenen Angaben zufolge regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet hat. Darüber hinaus ist der Beklagte seiner Belehrungspflicht nachgekommen. … Da es sich vorliegend um die erste Abmahnung des Beklagten handelt, bestand des Weiteren keine Verpflichtung des Beklagten, die Internetnutzung durch seine Gäste oder Angestellte zu überwachen.
Die Entscheidung des AG Koblenz bzgl. der Haftung von Hotels und anderen Betreibern von gewerblichen Internetanschlüssen für Urheberrechtsverletzungen, die Gäste begangen haben, ist erfreulich und reiht sich in die bisherige Rechtsprechung des LG Frankfurt und anderer Gerichte nahtlos ein. Sollten Sie als Betreiber eines gewerblichen Internetanschlusses auch eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, stehen Ihre Karten gut! Zahlen Sie nichts an die Abmahnkanzlei und lassen Sie sich nicht einschüchtern. Wenn Sie Hilfe brauchen, können Sie sich selbstverständlich an uns wenden.