BGH-Urteil vom 24.9.2013 - I ZR 219-12 - Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis

bgh logoDie Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nicht automatisch mit der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses verbunden, dies hat der Bundegerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.9.2013 entschieden.

Nur weil der Abgemahnte die "Unterlassung erklärt" erklärt er nicht das Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs, so der BGH.

Die Entscheidung ist vergangene Woche im Volltext erschienen.

Sachverhalt:

Dem BGH-Urteil (Az.:I ZR 219/12) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Form der rechtswidrigen Werbung abgemahnt. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, in der nicht ausdrücklich der Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" enthalten war und verweigerte sodann die Erstattung der geforderten Anwaltskosten der Klägerin für die außergerichtliche Vertretung im Rahmen der Abmahnung.

Bildquelle: BGH - www.bgh.de

Die Klägerin reichte daraufhin Zahlungsklage ein und argumentierten, mit Abgabe der Unterlassungserklärung habe die Beklagte die Forderung der Abmahnkosten und den Unterlassungsanspruch anerkannt. Ein Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht sei gerade nicht erfolgt.

Entscheidung des BGH:

Dieser Argumentation folgte der BGH in der Entscheidung vom 24.9.2013 nicht. Der BGH vertrat die Ansicht, ein Anerkenntnis liege nur dann vor, wenn der Abgemahnte dies förmlich erklärt.

Der BGH führt aus:

Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann dar in nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 39; Hess in Ullmann, juris - PK - UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; ders., WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.111; aA KG, WRP 1977, 793).
Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wied erholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt, hat ein solcher Zusatz eine allein klarstellende Funktion ( Hess in Ullmann aaO § 12 Rn. 31; ders. , WRP 2003, 353; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.111).

Fazit:

Auch wenn eine Unterlassungserklärung nicht  ausdrücklich mit dem Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” abgegeben wird, ist mit der Abgabe der Unterlassungerklärung nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis verbunden.

Die Entscheidung finden Sie hier im Volltext: