Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs

sternebewertungAm 25. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bedeutendes Urteil im Bereich des Wettbewerbsrechts gefällt (Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23). Der I. Zivilsenat des BGH entschied über die Frage, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrundeliegenden Kundenbewertungen auch eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte gegen eine Immobilienvermittlungsplattform geklagt. Diese Plattform warb auf ihrer Website mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne jedoch die Gesamtzahl der Bewertungen, den Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen oder eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen anzugeben. Die Klägerin hielt diese Werbung für unlauter und forderte Unterlassung sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Der bisherige Prozessverlauf

Das Landgericht gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, mit durchschnittlichen Sternebewertungen zu werben, ohne die Gesamtzahl und den Zeitraum der Bewertungen anzugeben. Den Antrag auf Unterlassung der Werbung ohne Aufschlüsselung nach Sterneklassen wies das Landgericht jedoch ab. Auch das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und argumentierte, dass die Aufschlüsselung nach Sterneklassen zwar nützlich, aber nicht wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG sei.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück. Der BGH stellte fest, dass die Aufgliederung nach Sterneklassen keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG darstellt. Der durchschnittliche Verbraucher wisse aufgrund seiner Erfahrung, dass eine durchschnittliche Sternebewertung sowohl gute als auch schlechte Bewertungen umfasst. Durch die Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Bewertungen könne der Verbraucher die Aussagekraft der Durchschnittsbewertung einschätzen. Eine zusätzliche Aufgliederung nach Sterneklassen sei daher nicht erforderlich.

Fazit

Dieses Urteil des BGH setzt klare Maßstäbe für die Werbung mit Sternebewertungen. Unternehmen müssen bei der Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen angeben, eine Aufgliederung nach Sterneklassen ist jedoch nicht notwendig. Dies bietet Verbrauchern ausreichend Informationen, um die Aussagekraft der Bewertungen zu beurteilen, ohne die Unternehmen mit zusätzlichen Anforderungen zu belasten.


Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 154/2024 vom 25.07.2024

Autor
Benjamin Schmidt
Benjamin Schmidt
Counsel - Dipl. Jur. - Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Herr Schmidt gehört der DURY GRUPPE bereits seit Juni 2015 an und ist seit Januar 2016 Mitarbeiter bei DURY LEGAL. Neben seiner juristischen Ausbildung ist Herr Schmidt auch zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). In dieser Funktion betreut er unsere Mandanten im Bereich E-Commerce, Datenschutz und IT-Recht.