Apotheken wird seit jeher ein besonderer Status im Wettbewerb eingeräumt. Dies resultiert aus dem Bedürfnis des Staates die Gesundheit seiner Bürger zu schützen. Eindrucksvoll wurde dies zuletzt noch in der DocMorris Entscheidung (http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1540) für den Internetversandhandel mit Arzneimitteln herausgestellt. Mit den Privilegien, die die Apotheken genießen, gehen jedoch auch erhöhte Sorgfaltspflichten einher, die sich u.a. auch im Werberecht für Apotheken und Ärzte niederschlagen (Heilmittelwerberecht). Solche Werbemaßnahmen waren vor kurzem Gegenstand eines Verfahrens vor dem OLG Dresden (Az: 14 U 651/11).
Die Klägerin beanstandete die Werbung eines Leipziger Apothekers, der mit den Slogans „Die preiswerte Apotheke“, „Discounterapotheke“, „Immer alles Mc Günstig“ geworben hatte. Dem Kunden werde dadurch vor allem suggeriert, dass die Apotheke alle Produkte günstig anbieten kann. Dies ist jedoch objektiv nicht möglich, da die Vielzahl der Produkte verschreibungspflichtig und preisgebunden ist. Folglich sei die Werbung für Kunden irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Nachdem das LG Dresden die Klage als unbegründet zurückgewiesen hat, hielten die Richter des OLGs die Klage für begründet. Anders als das LG angenommen hat, kann man nicht davon ausgehen, dass Verbrauchern die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hinreichend bekannt ist. Der durchschnittlichen Verbraucher wird bei solchen Anpreisungen nicht mehr zwischen verschreibungs- und nicht-verschreibungspflichtigen Produkten unterscheiden können. Dabei stützt sich das OLG vor allem auf die Assoziationen die durch die Werbeslogans hervorgerufen werden. So werde durch die Verwendung des Begriffs „Discounter“ eine Verbindung zum Verkaufsmodell von Aldi, Lidl und Netto erzeugt, bei denen der Kunde durchgehend mit günstigen Preisen rechnen kann.
Etwas umständlicher, löst das OLG die Assoziation mit dem Begriff „Mc Günstig“ auf:
„Es werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, dass die Preise gegenüber den Mitbewerbern besonders günstig seien. Gerade die Wortschöpfung "Mc Günstig" wecke die Assoziation an einen schottischen Namen. Dabei stünden gerade Schotten im Verdacht, geizig zu sein. Daher stehe der Name "Mc Günstig" dafür, selbst für Geizhälse preiswerte Angebote im Sortiment zu haben.“
Das OLG Dresden hat durch seine Entscheidung den besonderen Stellenwert der Apotheken verdeutlicht und die damit einhergehenden strengeren Marktverhaltenspflichten herausgestellt.