Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren am 08.02.2024 (Az. I-20 UKlaG 4/23), dass Meta, der Betreiber von Instagram und Facebook, gegen das deutsche Verbraucherschutzrecht verstoßen hat. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsklage gegen die Meta Platforms Ireland Limited eingereicht, der das OLG Düsseldorf teilweise stattgegeben hat. Diese Entscheidung könnte dazu führen, dass Meta seinen Abo-Kunden alle bereits eingezogenen Zahlungen zurückerstatten muss.
Die Verwendung von den sozialen Netzwerken Instagram und Facebook ist für Nutzer:innen „Kostenfrei“, wobei Meta im Gegenzug personalisierte Werbung präsentiert. Seit November 2023 besteht die Möglichkeit, für 9,99 Euro monatlich ein werbefreies Abonnement abzuschließen. Diese Änderung nahm Meta als Reaktion auf die bisherigen Prozesse im Rahmen der DSGVO vor. Meta hatte zuvor bereits vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen das Bundeskartellamt verloren und musste Bußgelder zahlen.
Exkurs: Wichtig ist an dieser Stell zu erwähnen, dass auch das Zahlen mit personenbezogenen Daten seit der Neufassung der §§ 312 Abs. 1a und 327 Abs. 3 BGB die Vorschriften des Verbraucherrechtes eröffnet.
Das OLG Düsseldorf führt in seinen Erwägungen aus, dass sämtliche bereits abgeschlossenen Instagram- und Facebook-Abonnements als unwirksam anzusehen sind. Dies resultiert aus der Verletzung von Verbraucherschutzvorgaben.
Das eingeführte Bezahlmodell von Meta funktionierte über Bestell-Buttons mit den Aufschriften "Abonnieren" oder "weiter zur Zahlung". Die Verbraucherzentrale NRW sah darin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht. Das OLG Düsseldorf stimmt dieser Auffassung prinzipiell zu. Gemäß § 312j Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Unternehmer, der Online-Verkäufe über einen Bestell-Button abwickelt, diesen eindeutig mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichwertigen Formulierung beschriften. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale und des OLG Düsseldorf erfüllten die von Facebook gewählten Formulierungen diese Anforderungen nicht.
Die Verbraucherschützer hatten zusätzlich bemängelt, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Websites erst nach der Anmeldung zugänglich seien. Das OLG Düsseldorf urteilte jedoch, dass dies bereits bekannt war und somit an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung mangelte.
Bei einem "Pay-or-Consent"-Modell im B2C-Bereich sollte auf die Einhaltung der Regelungen des deutschen Verbraucherschutzrechtesgeachtet werden. Dies gilt nicht nur für die in diesem Fall relevante Button-Beschriftung, sondern auch für die Themen Vertragslaufzeit, Aufklärungspflichten, Ausgestaltung des Angebotes, etc.
Im schlimmsten Falle droht die Rückzahlung aller bis zum Zeitpunkt der Korrektur erhobenen Zahlungen, was – je nach Modell – ein hohes unternehmerisches Risiko darstellen kann.
Aktuell sind zahlreiche weitere Verfahren gegen Meta anhängig, unter anderem auch im Hinblick auf das „Pay-or-Consent“ Modell. Wir bleiben hier am Ball und halten Sie auf dem Laufenden.
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Autor: Diplomjurist Benjamin Schmidt - Leiter Team Onlinerecht