Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht im Hinblick auf den Fall „KuchenTV“ keinen ausreichend schweren Nachteil und lehnt seinen Antrag auf schnellere Entscheidung ab (vgl. Beschl. v. 15.01.2024, Az. 1 BvQ 1/24).
Worum es in diesem Fall ging und weitere Hintergründe zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
Ein langwieriger Streit zwischen „KuchenTV" und der Twitch-Streamerin „Shurjoka" eskalierte, nachdem Shurjoka den deutschen Computerpreis erhielt. Juristische Auseinandersetzungen folgten, darunter eine Abmahnung von Shurjoka gegen KuchenTV. Genau im Zuge dieser Abmahnung wurde der Twitch Account von „KuchenTV“ gesperrt, da dieser sich auf eine Live-Sendung bezieht, in der „KuchenTV“ z.B. geäußert haben soll, dass „ Shurjokas Tränen für ihn Gleitgel seien“. Die Sperrung selbst erfolgte durch Twitch aufgrund der von Nutzern des Live-Streams eingereichten Meldungen.
"KuchenTV" (bürgerlich Tim Heldt) sieht durch die Sperrung seine Rechte verletzt und erhob Klage vor dem Landgericht Braunschweig. Dieses hat einen Verhandlungstermin für den 30. Januar 2024 angesetzt. „KuchenTV“ beantragte daraufhin beim BVerfG eine einstweilige Anordnung, um eine schnellere Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erreichen.
Das BVerfG lehnt den Antrag ab, da es keinen ausreichend schweren Nachteil für „KuchenTV“ sieht und weist den Antrag als unzulässig ab. Die Terminierung des LG Braunschweig bleibt daher bestehen (Beschl. v. 15.01.2024, Az. 1 BvQ 1/24).
Das BVerfG argumentierte, dass „KuchenTV“ keinen ausreichend schweren Nachteil dargelegt habe. Es betonte, dass Zwischenentscheidungen nicht per Verfassungsbeschwerde angefochten werden können, es sei denn, es besteht ein dringendes schutzwürdiges Interesse.
Das BVerfG wies zudem auf Widersprüche in „KuchenTV“s Argumentation hin. Während er vor dem LG von einem überschaubaren Sachverhalt ohne mündliche Verhandlung sprach, bezeichnete er seinen Antrag beim BVerfG als äußerst umfassend und komplex.
„KuchenTV“ hat vor dem BVerfG keinen Erfolg erzielt. Die Terminierung des LG Braunschweig zum 30. Januar bleibt bestehen. „KuchenTV“ bleibt optimistisch und glaubt an eine Aufhebung seiner Sperrung, da er Twitch Verstöße gegen geltendes Recht vorwirft.
Das LG Braunschweig hat zwischenzeitlich die von KuchenTV beantragte Einsteilige Verfügung gegen Twitch erlassen und der Account von KuchenTV wurde von Twitch entsperrt. Das LG Braunschweig hat die Schiedsgerichtsklausel von Twitch, die in den AGB enthalten ist, verworfen. Deutsches Recht wurde für anwendbar erklärt. Die Stellungnahme von KuchenTV auf YouTube ist hier abrufbar: https://www.youtube.com/watch?v=b7wIA1Q2a3g