Skonto Klausel in den AGB kann unzulässige Vertragsstrafe sein

Urteil.jpgDas Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung (Hinweisbeschluss vom 25.06.2024, Az. 5 U 38/23) getroffen, die die Rechte von Kunden beim Kauf von Einbauküchen stärkt. In einem aktuellen Fall wurde eine unzulässige Skonto-Bedingung als Vertragsstrafe gewertet. Was bedeutet das für Unternehmer und worauf sollte man bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) achten? 

 

 

Worum ging es in dem Rechtsstreit?

In dem Rechtsstreit ging es um den Kauf einer Einbauküche, die insgesamt 70.000 Euro kosten sollte. Das Küchenstudio bot dem Ehepaar einen Skonto von über 20% an, wenn sie den reduzierten Preis bis zum Tag der Lieferung und Rechnungsstellung vollständig zahlen würden. Das Paar überwies den Betrag abzüglich des Skontos und behielt 3.000 Euro wegen einer noch nicht erledigten Aufgabe ein. Nachdem das Küchenstudio darauf hinwies, dass der Skontoabzug nur bei vollständiger Zahlung gewährt wird, zahlte das Paar den Restbetrag.

Was hat das OLG Zweibrücken entschieden?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ im konkret vom Gericht zu bewertenden Sachverhalt unzulässig ist. Die Klausel ließ dem Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung wegen Mängeln zurückzuhalten, ohne den Skonto zu verlieren. Eine Zahlung zu den dort genannten Konditionen erlaubt nach Ansicht der Richter nicht einmal eine ordnungsgemäße Prüfung der gelieferten und eingebauten Küche. Zudem sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro unzumutbar. Der Skontobetrag wurde aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe gewertet. Das Gericht entschied, dass das Ehepaar nur den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag schuldet, mithin also statt 70.000 € nur 55.000 €.

Worauf sollte man bei der Erstellung von AGB achten?

Bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollte darauf geachtet werden, dass die Klauseln transparent und fair sind. Unzulässige Zahlungsbedingungen, die den Kunden unangemessen benachteiligen, sollten vermieden werden. Es ist wichtig, dass Kunden die Möglichkeit haben, Zahlungen bei Mängeln zurückzuhalten, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen. Zudem sollten Skontobedingungen im Rahmen des Üblichen liegen und keine versteckten Vertragsstrafen darstellen. Der Teufel steckt bei der Erstellung von AGB oft im Detail. Wie das vorliegende Beispiel zeigt können bereits Kleinigkeiten dzau führen, dass eine Klausel rechtlich unwirksam ist. Eine sorgfältige und gezielte Formulierung der AGB kann dazu beitragen, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu stärken

Autor
Benjamin Schmidt
Benjamin Schmidt
Counsel - Dipl. Jur. - Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Herr Schmidt gehört der DURY GRUPPE bereits seit Juni 2015 an und ist seit Januar 2016 Mitarbeiter bei DURY LEGAL. Neben seiner juristischen Ausbildung ist Herr Schmidt auch zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). In dieser Funktion betreut er unsere Mandanten im Bereich E-Commerce, Datenschutz und IT-Recht.