Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Formelle Voraussetzungen - Teil 3

BarrierefreiheitNachdem wir uns in den ersten beiden Beiträgen mit der Frage beschäftigt haben, ob man überhaupt unter die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) fällt und was aus technischer Sicht zu beachten ist, möchten uns in diesem Beitrag den rechtlichen bzw. formellen Anforderungen des BFSG widmen.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Neben den bereits komplizierten technischen Voraussetzungen wurde durch die Gesetzgebung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG auch die Anforderung geschaffen, dass bei Dienstleistungen eine Information über die Barrierefreiheit der entsprechenden Dienstleistung durch den Anbieter in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden müssen.

Diese Erklärung muss sich an der Anlage 3 Nummer 1 des BFSG orientieren.

Da unter dem Begriff der Dienstleistung auch der elektronische Geschäftsverkehr fällt, müssen sofern keine Ausnahmen vorliegen, diese Erklärung also auch für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehres erstellt werden.

In der Erklärung muss angegeben werden, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderung erfüllt. Hierbei müssen die entsprechende Formation eine Beschreibung der für die Dienstleistung geltenden Anforderungen beinhalten sowie, soweit relevant, die Gestaltung und Durchführung der Dienstleistung aufgeführt werden.

Von dem in der Anlage aufgeführten Vorgehen, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dienstleistung aufzunehmen raten wir generell ab. Wir empfehlen hier ausdrücklich die Informationen „auf deutlich wahrnehmbare Weise“ auf der Seite zu hinterlegen. Dies kann zum Beispiel im Footer der Webseite erfolgen der von jeder Unterseite aus abrufbar ist. Soweit der Link dort klar beschrieben ist, z.B. mit „Informationen zur Barrierefreiheit der Website und Dienstleistungen“ und alle wesentlichen Informationen beinhaltet, reicht dies – nach aktueller Einschätzung - aus.

Werden die Hinweise in AGB aufgenommen, können diese in ihrer Auslegung je nach Formulierung gegebenenfalls zu Problemen führen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte hierbei mindestens die folgenden Elemente beinhalten:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassender Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde;

Was für weitere formelle Voraussetzungen gibt es?

Neben der allgemeinen Pflicht eine entsprechende Erklärung für die jeweilige Dienstleistung vorzuhalten, gibt es weitere Pflichten im BFSG, die man zwingend beachten sollte.

So müssen zum Beispiel bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen gemäß § 16 und § 17 BFSG die entsprechenden Gründe dokumentiert werden und für fünf Jahre aufbewahrt werden.

Zudem ist die Marktüberwachungsbehörde durch das Unternehmen zu informieren, wenn es sich auf eine der beiden Ausnahmen schützen möchte.

Zudem muss die Barrierefreiheitserklärung so lange aufbewahrt werden, wie die Dienstleistung durch den Unternehmer wird.

Zudem besteht gemäß § 14 Abs. 4 BFSG die Pflicht des Unternehmens, bei einer Nichtkonformität der Dienstleistung die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu informieren.

Aus rein praktischer Sicht erscheint es fraglich, ob der Gesetzgeber hierbei den elektronischen Geschäftsverkehr und den damit verbundenen massiven Aufwand im Blick hatte. Hier bleibt abzuwarten, wie konkret die Norm umgesetzt und gelebt werden soll. Aus Gründen der Vorsicht muss man jedoch zunächst dazu raten in solchen Fällen eine kurze Meldung an die Überwachungsbehörde einzureichen.

Überlastung der Behörde(n) abzusehen

An dieser Stelle muss ausdrücklich ausgeführt werden, dass zu befürchten ist das die Marktüberwachungsbehörden, die in Deutschland bestens unserer Kenntnis nach, noch nicht gegründet sind zu Beginn des Inkrafttretens mit sehr vielen Schreiben und Anfragen „überflutet“ werden.

Auch wenn eine Überlastung der Behörden bereits jetzt abzusehen ist, raten wir dennoch dazu die formellen Kriterien zu erfüllen und einzuhalten, da die Nichteinhaltung formeller Kriterien wie zum Beispiel Mitteilungspflichten und Informationspflichten gegenüber der Behörde bußgeldbewehrt ist.

Fehlt zum Beispiel eine Erklärung zur Barrierefreiheit, kann ein Bußgeld bis 10.000 € verhängt werden.

Auch wenn die materiellen Verstöße mit höheren Bußgeldern (bis zu 100.000 €) geahndet werden, sollte die formelle Seite nicht vernachlässigt werden.

Fazit

Wir hoffen, dass wir Ihnen in unserer kurzen Blogbeitragsreihe einen ersten guten Überblick über das Thema Barrierefreiheit geben konnten.
Wir würden uns sehr freuen Sie in einem unserer Webinare begrüßen zu dürfen. Neben den ihnen nun schon bekannten Informationen werden wir weitere Details des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes besprechen und einige Praxisbeispiele vorstellen. Weiteres Infos zu unseren Webinaren finden Sie unten.
Sollten Sie darüber hinausgehend Beratungsbedarf im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit in Ihrem Unternehmen, können Sie gerne jederzeit unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen.

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Autor
Benjamin Schmidt
Benjamin Schmidt
Counsel - Dipl. Jur. - Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Herr Schmidt gehört der DURY GRUPPE bereits seit Juni 2015 an und ist seit Januar 2016 Mitarbeiter bei DURY LEGAL. Neben seiner juristischen Ausbildung ist Herr Schmidt auch zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). In dieser Funktion betreut er unsere Mandanten im Bereich E-Commerce, Datenschutz und IT-Recht.