[UPDATE: 2014 - Dieses Urteil ist mittlerweile durch die BGH-Entscheidungen "BearShare" und "Morpheus" (Urteil vom 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12) aus den Jahren 2013 und 2014 überholt.
Im Rahmen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern auf Unterlassung- und Beseitigung, wenn er nicht alle zumutbaren technischen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Es reicht nicht aus, die Mitbenutzer des Anschlusses zu Ermahnen, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
