In seinem Urteil vom 14.01.2011 – Az.: 2 U 115/10 – hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass ein Gegendarstellungsanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen einer Veröffentlichung auf seiner Internetseite besteht. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn regelmäßig über juristische Neuigkeiten berichtet und kanzleieigene Pressemitteilungen öffentlich zugänglich gemacht werden, sodass die Webseiten der Rechtsanwaltskanzlei als Telemedium gemäß § 56 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) aufzufassen sind und einen journalistisch-redaktionellen Charakter innehaben. Dieser besteht wenn die Webseite regelmäßig überarbeitet wird und ständig aktuelle Informationen sowie Pressemitteilungen aufweist.